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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die

Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten

und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2 Es stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ab.

3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind.

4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 11, Absatz 1 suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die entsprechenden Anforderungen und die Pflichten nicht erfüllt. Das BLW informiert die SAS umgehend über den Entscheid.

5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

Art. 14b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen

Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.

Gliederungstitel vor Art. 15

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Abs. 6

6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als für die Tätigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 1 zugelassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.