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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
4 Direktzahlungsverordnung (DZV)
4.1 Ausgangslage
Das weiterentwickelte Direktzahlungssystem wurde mit der Agrarpolitik 2014-2017 per 1.1.2014 in Kraft gesetzt und wird nun seit drei Jahren umgesetzt. Am 18.5.2016 hat der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018– 2021 (BBI 2016 4503) verabschiedet. Darin schlägt er Systemoptimierungen während der Periode 2018 bis 2021 vor. Erste Teile davon werden mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt.
Im Rahmen des Postulats 12.3299 „Aktionsplan zur Risikominimierung und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ sollen bereits ab 1.1.2018 zusätzliche Massnahmen in Form von Ressourceneffizienzbeiträgen umgesetzt werden (BBI 2016 4524). Sie werden dann gewährt, wenn die Wirksamkeit einer Massnahme erwiesen ist und diese gesamtschweizerisch gefördert werden soll. Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden in Zusammenarbeit mit Fachleuten aus der Forschung, der Beratung, der Branche und dem Vollzug diskutiert und als umsetzungsbereit beurteilt.
Der Rebbau ist eine Pflanzenschutzmittel-intensive Kultur, bei welcher ein beträchtliches Reduktionspotenzial beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln besteht. Im Zuckerrübenanbau wird die Chance gesehen, mit einer schonenden Produktionsform eine Qualitätsstrategie für Schweizer Zucker zu verfolgen, womit sich dieser von Importprodukten deutlich abheben könnte. Damit soll eine Win-Win-Situation zwischen schonendem Ressourceneinsatz und Wettbewerbsfähigkeit entstehen. Für den Reb- und Zuckerrübenanbau wird je ein Punktesystem mit Wahlmöglichkeiten für die Betriebe vorgeschlagen. Die Beiträge sind jedoch auf vier Jahre (Ende 2021) begrenzt, sodass diese bei Bedarf der Agrarpolitik 22+ angepasst werden können. Für die weiteren Kulturen und Produktionsbereiche sollen in den kommenden Jahren Massnahmen vorgeschlagen werden, damit die Ziele des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel erreicht werden können. Neue Programme verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand. Dies ist unumgänglich. In Absprache mit der Branche wurden die Programme möglichst einfach ausgestaltet.
Der Zielwert der Agrarpolitik 2014-2017 für Ammoniakemissionen der Landwirtschaft wird bis 2017 nicht erreicht, da der Rückgang der Emissionen stagniert. Um weitere Fortschritte erreichen zu können, sind in der Tierhaltung unter anderem Begin-of-Pipe-Massnahmen bei der Fütterung wirkungsvoll. Bei den Schweinen wird deshalb ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung eingeführt.
Mit der Pflege von Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Baumgesundheit und –entwicklung unterstützt und das Risiko für die Übertragung von Pflanzenkrankheiten sowie der Schädlingsdruck auf Intensivobstanlagen reduziert, womit der Pflanzenschutzmitteleinsatz reduziert werden kann. Bei den Biodiversitätsbeiträgen war diese Pflicht in der Verordnung bisher mit dem Begriff fachgerechter Baumschnitt für Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II enthalten. Aufgrund der positiven Wirkungen der Baumpflege wird die fachgerechte Baumpflege für alle beitragsberechtigten Bäume eingeführt.
Mit der AP 14-17 wurden die Tierwohlbestimmungen grundsätzlich unverändert weitergeführt, mit der Absicht, sie im Lauf der nächsten Agrarpolitikperiode zu revidieren. Als beratendes Gremium setzte das BLW die Kerngruppe „Tierwohlbestimmungen“ ein. Darin vertreten waren Organisationen aus bäuerlichen Kreisen, dem Tierschutz, Kontroll- und Labelorganisationen sowie Kantone und Bundesämter. In diesem Rahmen wurden u.a. die Relevanz bestehender und neuer Tierkategorien geprüft, die Auslagerung von Vorgaben betreffend Kontrollen in ein separates Dokument „Kontrollanweisungen“ sowie der Verzicht auf rechtliche Vorgaben für verschiedene Skizzen vorgeschlagen und verschiedene Detailfragen im Zusammenhang mit Auslaufflächen und dem Aussenklimabereich diskutiert. Daneben überprüfte das BLW die Tierwohlbestimmungen hinsichtlich Doppelspurigkeiten mit Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.
Im Rahmen der Diskussionen in der Kerngruppe „Tierwohlbestimmungen“ wurde thematisiert, dass für Milchkühe neben dem bestehenden RAUS-Beitrag ein zweiter Tierwohlbeitrag mit einem Auslauf auf