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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Artikel 30 Absatz 3bis, Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2

Die Geflügelhaltung im Sömmerungsgebiet ist heute, in Anlehnung an den Grundsatz, dass auf Sömmerungsbetrieben Raufutter verzehrende Nutztiere gehalten werden sollen, nur im Rahmen der Selbstversorgung möglich. Eine Ausnahme wird für Weidegänse eingeführt, die hauptsächlich mit Weidegras gefüttert werden. Weidegänse ernähren sich von Raufutter und Kraftfutter. Die Haltung ist anspruchsvoll wie die Resultate eines Pilotprojekts zeigen. Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen können Alp-Weidegänse eine interessante Nischenproduktion mit guter Wertschöpfung sein. Dieser innovative Betriebszweig soll im Sömmerungsgebiet unter Bedingungen möglich sein. Voraussetzung ist ein vom Kanton bewilligter Bewirtschaftungsplan, der die Haltung von Weidegänsen und sämtliche Aspekte der üblichen Alpbewirtschaftung nach Anhang 2 Ziffer 2 enthält. Der anfallende Dünger im Stall muss von der Alp weggeführt und im Tal- oder Berggebiet auf düngbarer Fläche verwendet werden. Die entsprechende Düngerverschiebung soll in HODUFLU erfasst werden. Die Kraftfutterzufuhr ist als Ergänzung zum Weidefutter erlaubt. Für Weidegänse werden keine Sömmerungsbeiträge bezahlt.

Artikel 40 Absatz 2, Artikel 47 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 1.6.1

Der Bundesrat hat mit den Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 vom 23.10.2013 den Sömmerungsbeitrag für die Tierkategorie "Gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56-100 Tagen, pro RGVE" bis Ende 2017 befristet. Demzufolge läuft diese Sonderregelung aus. Sie kann aus der Verordnung gestrichen werden. Die Betriebe erhalten ab dem 1.1.2018 den Sömmerungsbeitrag aufgrund des festgelegten Normalbesatzes. Von dieser Änderung sind 900 Sömmerungsbetriebe mit Milchtieren betroffen, wohingegen für rund 2‘200 Betriebe mit Milchtieren bereits heute der Sömmerungsbeitrag aufgrund des festgelegten Normalbesatzes ausgerichtet wird.

Artikel 55 Absatz 7

Der Nährstoffbedarf von Hochstamm-Feldobstbäumen ist relativ gering. Bei Jungbäumen ist eine angepasste Düngung eine wichtige Voraussetzung für eine gute Entwicklung. Auf extensiv genutzten Wiesen führt dies zum Konflikt mit dem Düngungsverbot der Wiese. Ein Beitragsabzug von einer Are pro gedüngten Baum ist bei Jungbäumen aufgrund der kleinen zu düngenden Baumscheibenfläche zu hoch. Deshalb soll in den ersten fünf Jahren bei einer Düngung mit Mist oder Kompost auf den Beitragsabzug verzichtet werden. Dies analog zur Ausnahme bezüglich des Herbizideinsatzes bei Jungbäumen von weniger als fünf Jahren (Anhang 4 Ziffer 12.1.7), welche ebenfalls eine gute Jungbaumentwicklung fördern soll.

Artikel 58 Absätze 4 und 6

Absatz 4 wird neu gegliedert und mit Verweisen zu den Anhängen 1 und 4 ergänzt.

Absatz 6 kann aufgehoben werden, da die Beitragsberechtigung von biodiversitätsfördernden Strukturen (unproduktive Kleinstrukturen) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Artikel 35 Absatz 1 und der Weisung geregelt ist. In dieser Weisung wird auf das 2017 neu erschienene Agridea-Übersichtsmerkblatt „Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft“ hingewiesen, in welchem diese Strukturen und ihr sinnvoller Einsatz beschrieben sind.

Artikel 72Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Aufgrund der bisherigen „kann-Formulierung“ richteten die Kantone reduzierte Beiträge nicht in jedem Fall aus. Um die Rechtsgleichheit aller Landwirte zu gewährleisten, wird die Ausrichtung künftig verbindlich.

Artikel 73

Die Tierkategorie Weidelämmer wird aufgehoben, da für diese Tierkategorie keine spezifischen Beiträge mehr ausgerichtet werden. Neu eingeführt werden Beiträge für die Wildtiere Hirsche und Bisons, weshalb diese Tierkategorien aufgenommen werden.

Artikel 74