Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung

einer kleineren Weide von 2 Aren pro Kuh eingeführt werden könnte. Ein solcher Tierwohlbeitrag für Milchkühe wird aus folgenden Gründen nicht eingeführt:

 Bei den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel bezogen 2015 mehr als 80 % der GVE Tierwohlbeiträge im bestehenden Programm. Mit einem Beitrag, der den Auslauf von Milchkühen auf eine kleinere Weide fördert, besteht die Gefahr, dass Tiere weniger Weidefläche zur Verfügung haben als heute. Damit wird das Tierwohl nicht verbessert.

 Bei einem regelmässigen Auslauf wird eine Fläche von 2 Aren pro Milchkuh sehr stark beansprucht. Zudem besteht die Gefahr eines erhöhten Nährstoffeintrags auf der Fläche. Die Auswirkungen auf die Umwelt solcher knappen Weidenflächen sind nicht bekannt.

 Ein solcher Tierwohlbeitrag gibt ein falsches Signal in Richtung Strukturen, die wenig Futterfläche aber eine hohe Tierdichte haben. Die hohe Tierintensität der Schweizer Landwirtschaft und insbesondere die schwierig kontrollierbaren Nährstoffverschiebungen gelten als Faktoren, die die Zielerreichung der Umweltziele in den Bereichen Nitrat und Ammoniak erschweren. Ein Programm, welches Betriebe mit einem ungünstigen Verhältnis von Flächen zu Tieren finanziell unterstützt, erschwert zusätzlich das Erreichen dieser Umweltziele.

Die Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I haben über den Zielwert gemäss Botschaft Agrarpolitik 2014-2017 hinaus zugenommen. Deshalb hat der Bundesrat bereits per 2016 Begrenzungsmassnahmen beschlossen. Da die Ausdehnung der Biodiversitätsförderflächen weiter zugenommen hat, werden Senkungen der Biodiversitätsbeiträge auf Qualitätsstufe I vorgeschlagen. Die auf Qualitätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II übertragen. Damit werden die finanziellen Mittel gezielter für die Qualitätsförderung eingesetzt.

Die Opportunitätskosten haben einen Einfluss darauf, ob eine Landwirtin oder ein Landwirt weitere Biodiversitätsförderflächen für Beiträge anmeldet oder nicht. Aus diesem Grund soll geprüft werden, ob künftig die Biodiversitätsbeiträge dynamischer festgelegt werden können, um die Entwicklung der Produzentenpreise mitzuberücksichtigen. Bei prognostizierten sinkenden Produzentenpreisen würden dabei die Beiträge reduziert und umgekehrt. 2017 soll zudem geprüft werden, wie die biologische Wirkung der Massnahmen gesteigert werden kann. Damit sollen heute vorhandene Defizite gezielt angegangen werden.

Administrative Vereinfachungen werden laufend geprüft. Unter anderem aufgrund von Rückmeldungen aus dem Vollzug wird unter anderem folgendes umgesetzt:

 Als Anmeldetermin für den ÖLN und verschiedene Beiträge ist fix der 31. August festgelegt. Die Kantone haben rechtlich keinen Spielraum, diesen Termin für bestimmte Programme später festzulegen, auch wenn sie den Vollzug trotzdem korrekt sicherstellen könnten. Ferner ist das Zeitfenster für die Gesuche um Beiträge im Sömmerungsgebiet nur ein Monat. Für die Kantone wird deshalb Handlungsspielraum geschaffen.

 Bis zum 1.1.2014 konnten sich Landwirte an ihre Kontrollstelle wenden, wenn sie mit einem Kontrollergebnis nicht einverstanden waren. Vielfach entschied dann eine „interne Rekurskommission“ der Kontrollstelle über das Kontrollergebnis, ohne dass diese Kommission dafür eine rechtliche Legitimation hatte. Mit der AP 14-17 wurde festgelegt, dass ausschliesslich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde die Kompetenz einer Zweitbeurteilung hat und das Verfahren für die Zweitbeurteilung regelt. Wie sich in den beiden letzten Jahren gezeigt hat, meldeten sich dort wohl zahlreiche Landwirtinnen und Landwirte, weil sie mit den festgestellten Mängeln nicht einverstanden sind. In den allermeisten Fällen entscheidet heute der Kanton, kein zweites Mal auf den Landwirtschaftsbetrieb zu gehen und eine Zweitbeurteilung zu machen, weil die festgestellten Sachverhalte gut dokumentiert und mit Bildern festgehalten sind. Zudem könnte der Bewirtschafter die Zustände so anpassen, dass die Mängel in der Zwischenzeit behoben sind.

Um marktgerechte Nischenprodukte mit den agrarpolitischen Regelungen nicht zu behindern, wird die Weidehaltung von Gänsen im Sömmerungsgebiet ermöglicht.