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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Aufgrund der vollständigen Überarbeitung der Artikel zu den Tierwohlbeiträgen werden die Bestimmungen betreffend die Kontrolle nicht mehr in der DZV geregelt. Alle spezifischen Anforderungen des BTS-Programms einschliesslich des Aussenklimabereichs für Nutzgeflügel, der Einstreu, der Liegematten und des Zugangs zur Unterkunft werden neu in Anhang 6 Buchstabe A festgelegt.
Der BTS-Beitrag für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber wird aufgehoben. Die Teilnahme dieser Tierkategorien war gering, da die Haltung von geschlechtsreifen männlichen Tieren in einer Gruppe aufgrund der Kämpfe zwischen den Tieren aufwändig ist.
Die Mindestmastdauer von Mastpoulets als Voraussetzung für den BTS- bzw. RAUS-Beitrag war bisher im Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 6.5 geregelt und wird unverändert übernommen.
Artikel 75
Der Artikel wird neu gegliedert und der Begriff „regelmässiger Auslauf“ definiert. Zudem wird festgelegt, dass Weidetiere einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weide decken müssen.
Alle spezifischen Anforderungen und Ausnahmen betreffend den RAUS-Beitrag, die bisher im Anhang 6 Buchstaben D und E geregelt waren, werden neu in einem einzigen Anhang zusammengefasst.
Die Mindestmastdauer von Mastpoulets als Voraussetzung für den RAUS-Beitrag war bisher im Anhang 6 Buchstabe D Ziffer 4.6 geregelt und wird unverändert übernommen.
Der RAUS-Beitrag für Weidelämmer wird aufgehoben. Die von den Landwirten gemeldeten Tierzahlen und die Einhaltung der Bestimmungen waren nicht kontrollierbar, da Weidelämmer oft auf anderen Betrieben gesömmert bzw. in Wanderherden gehalten werden. Ebenfalls aufgehoben wird der RAUS-Beitrag für Kaninchen, da in dieser Haltungsform die Gesundheit der Tiere oft nicht gewährleistet werden konnte.
Neu werden Beiträge für die Wildtiere Bisons und Hirsche ausgerichtet, wenn diesen eine wesentlich grössere Weidefläche zur Verfügung steht, als von der Tierschutzverordnung vorgegeben ist.
Artikel 76
Ab dem 1.1.2018 wird auf Sonderzulassungen verzichtet. Die bis zu diesem Datum ausgestellten Sonderzulassungen behalten ihre Rechtskraft bis zu dem auf der Sonderzulassung genannten Ablaufdatum. Eine diesbezügliche Übergangsregelung ist in Artikel 115 festgehalten.
Artikel 78 Absatz 3
Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert.
Artikel 82b und 82c
Wird der Gehalt an Stickstoff (N) im Schweinefutter je nach Alter des Tieres an den Bedarf angepasst, führt dies zu einer deutlichen Reduktion der N-Emissionen aus der Schweinehaltung. Obschon anerkannt ist, dass die nach Mastphasen optimierte Fütterung ökologisch sinnvoll ist, werden in der
Schweiz noch ca. 70 % der Mastschweine während der gesamten Mastperiode mit demselben Futter gefüttert. Mit einer gezielten Phasenfütterung, mit einer an den Bedarf angepassten Ration, ist die N-Ausscheidung der Tiere verringert und es gelangt somit weniger Stickstoff in den landwirtschaftlichen Kreislauf. Damit reduzieren sich auch die Ammoniakverluste. Mit einem zeitlich limitierten Ressourceneffizienzbeitrag soll ein Anreiz zur Umstellung auf die N-reduzierte Phasenfütterung in der Schweizer Mastschweinehaltung angeboten werden.
Eine Aufteilung der Berechnung der Futterbilanz nach Schweinekategorien bedeutet einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand. Deshalb wird der Beitrag über alle Kategorien ausgerichtet, sofern die Anforderungen eingehalten werden.