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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Die genetische Vielfalt der Futterpflanzen und insbesondere die In-situ-Erhaltung kann gestützt auf Artikel 147a Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG) mit Beiträgen unterstützt werden. Diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollen mit Direktzahlungen gefördert werden, jedoch mit einem neuen Verfahren für die Auswahl der Flächen. Massnahmen dazu werden in der Änderung der Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV) vorgeschlagen.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Phasenfütterung der Schweine eingeführt.
Die Förderung über den Beitrag für stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine ist auf vier Jahre beschränkt.
Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im
Rebbau eingeführt. Die Förderung über den Beitrag ist auf vier Jahre beschränkt.
Es wird ein neuer Ressourceneffizienzbeitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln beim
Anbau von Zuckerrüben eingeführt. Die Förderung über den Beitrag ist auf vier Jahre beschränkt. Hochstamm-Feldobstbäume, für welche Direktzahlungen der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden,
müssen fachgerecht gepflegt werden. Die Bestimmung zur fachgerechten Baumpflege ersetzt jene zum fachgerechten Baumschnitt auf der Qualitätsstufe II.
Die Tierwohlbestimmungen und die entsprechenden Anhänge wurden überarbeitet. Die wichtigs-
ten inhaltlichen Änderungen sind:
o Die BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber und die RAUS-Programme für Kaninchen und Weidelämmer werden aufgehoben.
o Es werden neue Programme für Bisons und Hirsche, die auf grossen Flächen weiden können, eingeführt.
o Kontrollanweisungen werden analog der Tierschutzgesetzgebung in entsprechenden Vollzugsdokumenten geregelt.
o Sonderzulassungen werden abgeschafft.
o Die Kürzungsbestimmungen werden stärker zusammengefasst, die Höhe der Kürzungen aber grundsätzlich unverändert belassen.
Die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I werden ausser bei Biodiversitätsförderflächen auf
Ackerflächen und bei Hochstamm-Feldobstbäumen generell um rund 20 % gesenkt. Die Beiträge werden dabei bis maximal auf den halben Versorgungssicherheitsbeitrag gesenkt. Die auf Qualitätsstufe I gekürzten Beiträge werden auf die entsprechenden Beiträge der Qualitätsstufe II übertragen.
Der Anmeldetermin für den ÖLN und für verschiedene Beiträge kann vom Kanton unter bestimm-
ten Bedingungen auch später als am 31. August vor dem Beitragsjahr festgelegt werden. Für Gesuche um Sömmerungsbeiträge soll die mögliche Einreichungsperiode verlängert werden. Der Kanton soll zudem in besonderen Situationen oder für bestimmte Programme spätere Gesuchsfristen für die Direktzahlungen der Ganzjahresbetriebe festlegen können.
Die Option einer Zweitbeurteilung nach einer Kontrolle auf einem Landwirtschaftsbetrieb wird auf-
gehoben.
Die Weidehaltung von Gänsen im Sömmerungsgebiet wird unter Auflagen erlaubt.
Vereinfachung und administrative Entlastung bei den Parzellenplänen und –listen für Betriebe.
Vereinfachung bei den Aufzeichnungen bei der Grünlandnutzung.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 4 bis 7
Der Artikel wird mit den neuen Ressourceneffizienzbeiträgen (Artikel 82a ff.) ergänzt.
1 LwG; SR 910.1