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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1.1 Bst. c

c. Produktionsangaben:

- bei Ackerkulturen: die Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und –erträge, Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung,

- bei den Wiesen und Weiden: die Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und -menge) sowie Schnittzeitpunkt bei Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b.

Ziff. 1.2

1.2 Die Aufzeichnungspflicht für Ziff. 1.1 Bst. a und b entfällt, wenn der Kanton

für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff

oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.137 oder 1.148 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017 und die Auflage 1.14 für die Berechnung des Kalenderjahres 2018. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

Ziff. 6.2.4 Bst. c

7 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, Oktober 2016.

8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.14, April 2017.