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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.4

12.1.4 Aufgehoben

Ziff. 12.1.9

12.1.9 Es ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formie-

rung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.

Ziff. 12.2.6

12.2.6 Aufgehoben

Ziff. 14.1.6

14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind

nicht anrechenbar, wenn der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche beträgt.

Ziff. 16.1.1

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach

den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.