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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Anhang 6 (Art. 74 Abs. 3)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlprogramme
A Anforderungen des BTS-Programms
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kate-
gorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1
für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die
weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt..
1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und
nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann bis zum Ausstallen weiterhin einzeln gehalten werden.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
b. einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige
Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm SN EN