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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20
Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3 Befestigte Auslaufflächen
Tiere Minimale Auslauffläche m2/Tier
Zuchteber, über halbjährig 4,0
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 1,3
säugende Zuchtsauen 5,0
abgesetzte Ferkel 0,3
Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65
Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45
1Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein.
3.4 Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide bzw. einer unbefes-
tigten Auslauffläche gehalten, so muss durch genügend grosse Flächen und fachgerechtes Management sichergestellt sein, dass die Flächen und die Umwelt nicht übermässig belastet werden. Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
4 Nutzgeflügel
4.1 Den Tieren ist jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im
Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.2 Abweichungen von der Bestimmung nach Ziffer 4.1 sind in folgenden Situa-
tionen zulässig:
a. Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei schneebedeckter Umgebung darf der Zugang zur Weide durch den Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffer 7.7 ersetzt werden.
b. Wird der Zugang zum AKB gestützt auf Buchstabe A Ziffern 7.5 und 7.6 eingeschränkt, kann auch der Zugang zur Weide entsprechend eingeschränkt werden.
c. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche Auslauf gewährt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.