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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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1.5 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind
Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutra-
gen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Vereinfachungen bei der Journalführung sind nachfolgend tierkategorienspezifisch geregelt.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
b. vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide ;
2.2 Alternativ zu Ziffer 2.1 kann den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln
ohne den über 160 Tage alten weiblichen Zuchttieren während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen
eingeschränkt werden:
a. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
b. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die TVD-Nummern der fixierten Tiere und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
d. so weit wie dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Buchstabe B Ziffer 2.1 oder 2.2 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können;
b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen. Halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.