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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Strukturverbbesserungsverordnung

Vordergrund. Die Harmonisierung mit den Anforderungen zum Erhalt von Direktzahlungen ist zielführend, weil nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gewährt werden, welche die Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen nicht erfüllen.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Nach Absatz 7 werden in der IBLV Inhalte und Beurteilungskriterien für die in Absatz 2 und 4 geforderte erfolgreiche Betriebsführung definiert. Die vorhandenen Buchhaltungsergebnisse bilden sowohl für den bisherigen Leistungsausweis der Betriebsleiterfamilie als auch für die betriebswirtschaftliche Planung die primäre Grundlage. Die relevanten Beurteilungskriterien sollen zusammen mit den Kantonen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope erarbeitet werden, damit ein einheitlicher Vollzug gewährleistet ist. Zahlreiche Kantone wenden bereits heute ein Risikomanagement zur Beurteilung der Betriebsführung an, welches quantitative und qualitative Merkmale berücksichtigt. Der Beizung und die Gewichtung der Merkmale sowie die Minimalanforderungen für eine erfolgreiche Betriebsführung sollen überprüft und vereinheitlicht werden.

Artikel 5

Der Artikel hat ursprünglich beabsichtigt, überhöhte Kaufpreise von Grundstücken und Gewerben zu verhindern. Mit den verschärften Anforderungen bezüglich Ausbildung, Eigenkapital und Wirtschaftlichkeit der geplanten Investition ist die Prüfung der Betriebsübernahme nicht mehr notwendig und kann ersatzlos aufgehoben werden. Die ungeteilte Betriebsübernahme und die zulässigen Höchstpreise werden durch das übergeordnete Recht im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) geregelt.

Artikel 6

Mit Investitionshilfen sollen wirtschaftliche Investitionen gefördert werden welche mithelfen, die Produktionskosten zu senken und die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum nachhaltig zu verbessern. Die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen müssen Investitionsentscheide bewusst gestalten und speziell bei der Betriebsübernahme oder bei grossen Investitionen ihre Betriebsführung mit einem Konzept darlegen. Diese strategische Ausrichtung und Entwicklung muss ergänzend zur betriebswirtschaftlichen Planung erfolgen. Eine Investitionssumme von 500 000 Franken umfasst in jedem Fall grössere Umbauten oder neue Ökonomiegebäude, welche den Betrieb langfristig beeinflussen und entsprechende Kapital- und Abschreibungskosten zur Folge haben.

Artikel 8 Abs. 4

Die relevanten Inhalte und Beurteilungskriterien sollen gleichzeitig mit den Kriterien nach Artikel 4 Absatz 7 zusammen mit den Kantonen (suissemelio) und der Forschungsanstalt Agroscope erarbeitet werden. Eine wesentliche Vorgabe wird die Verzinsung und Tilgung des verzinslichen Fremdkapitals sein, damit bei steigenden Zinsen keine Liquiditätsprobleme entstehen.

Artikel 8a

In Anlehnung an die Kreditanforderungen der Banken und die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 50 wird neu auch für einzelbetriebliche Massnahmen eine Eigenfinanzierung von 15 Prozent der Investitionskosten, abzüglich öffentlicher Beiträge, gefordert. Mit dieser Anforderung wird das Insolvenzrisiko vermindert und überhöhte Baukosten sind schwieriger zu finanzieren. Als Leistungen Dritter gelten freiwillige Spenden von nicht am Werk Beteiligten, beispielsweise Schenkungen innerhalb der Familie oder Beiträge gemeinnütziger Organisationen. Um Betriebe mit einer tiefen Ausgangsverschuldung nicht zu benachteiligen, kann die mögliche Aufstockung der verzinslichen Grundpfandkredite bis zur Belastungsgrenze vor der Investition als Eigenmittel angerechnet werden.

Nach Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 46 werden die Investitionshilfen als Pauschalen je Einheit ausgerichtet. Es liegt daher im Interesse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, möglichst günstige