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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Bauvorhaben zu realisieren. Dafür sind genaue Kostenberechnungen notwendig. Speziell bei grossen Investitionen helfen vergleichbare Offerten, Kosten zu sparen und Kostenüberschreitungen zu verhindern. Um die Bauherrschaft in ihrem Bestreben der Kosteneinsparung zu unterstützen, werden für Kosten über 150 000 Franken je Elementgruppe zwingend drei Offerten verlangt. Dabei ist das nach Verhandlungen wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen. Der Begriff „Elementgruppe“
wird im SIA – Baukostenplan Hochbau, eBKP-H SN 506 511 definiert und aufgeschlüsselt. Die Elementgruppe ist eine zusammenfassende Darstellung einzelner Elemente unter Beachtung einer geeigneten Kostenkennwertbildung auf der zweiten Ebene des Baukostenplans Hochbau.
Artikel 9 Absätze 2 und 3
Sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ein unselbständiges Baurecht gewährt und für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet, so kann auf die Forderung eines selbständigen Baurechtes nach Absatz 1 verzichtet werden. Analog Absatz 1 ist für den Pachtgegenstand ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer wie das Baurecht abzuschliessen und der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken. Die Dauer des Baurechts wird von 30 auf 20 Jahre reduziert und die Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Verpächters entfällt.
Der Absatz 3 wird neu formuliert. Sofern ein Bauvorhaben nur mit einem Investitionskredit unterstützt wird, erlischt die zweckbestimmte Nutzung nach der vollständigen Tilgung des gewährten Investitionskredites. Aus diesem Grund beschränken sich die öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Dauer des gewährten Investitionskredites. Insbesondere bei grösseren Investitionsvorhaben ist es jedoch sinnvoll, wenn privatrechtlich längerdauernde Verträge vereinbart werden.
Analog Absatz 1 gelten die Bestimmungen dieser Absätze nur für Pachtverhältnisse ausserhalb der Familie.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j
Die Landwirtschaftliche Planung3 hat sich als zweckmässiges Instrument bewährt und soll daher in der Verordnung ausdrücklich erwähnt werden. Die Landwirtschaftliche Planung ist eine systematische Analyse der Situation im ländlichen Raum. Sie soll den Raum ausserhalb der Siedlungen als Ganzes betrachten und Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen erarbeiten. Die wichtigsten Ziele landwirtschaftlicher Planungen sind die Abstimmung sämtlicher raumwirksamer Tätigkeiten, die geordnete und nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Siedlungen sowie die Positionierung und Entwicklung der Landwirtschaft. Je nach Entwicklung der Bedürfnisse und Instrumente können in einem späteren Zeitpunkt auch andere landwirtschaftliche Planungsmethoden unterstützt werden, welche die Ziele der Strukturverbesserungen unterstützen und zu einem effizienten Mitteleinsatz führen.
Artikel 18 Absatz 3
Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, bauliche Massnahmen für Ressourceneffizienz und Umweltleistungen zu unterstützen. Wie im Bericht Umweltziele Landwirtschaft, 20084 festgehalten wurde, sollen unter anderem die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Rindviehlaufställe bereits bei der Erstellung emissionsoptimiert sein. Damit können die Ammoniakemissionen während der gesamten Nutzungsdauer des Stalls reduziert werden. Der Artikel wurde bewusst offen formuliert, damit weitere Massnahmen in der IBLV definiert werden können, welche zur Verwirklichung ökologischer Ziele und Ressourceneffizienz beitragen. Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlichen Grundlagen zur Umsetzung der entsprechenden Massnahmen vorliegen. Um die Umsetzung baulicher Massnahmen zur Verbesserung der Ökologie zu beschleuni-
3 Wegleitung Landwirtschaftliche Planung. Position und Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit raumrelevanten Vorhaben, BLW, suissemelio, geosuisse, 2008/2009
4 http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00097/index.html?lang=de