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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Strukturverbbesserungsverordnung
gen, soll deren Umsetzung in allen Produktionszonen mit Beiträgen unterstützt werden. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b LwG lässt die Gewährung von Beiträgen in der Talzone zu. Als erste Massnahme legt das BLW in der IBLV Beiträge an ammoniakmindernde Massnahmen bei Stallbauten fest.
Artikel 19 Absatz 8
Der Beitrag für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele wird je Betrieb begrenzt. Analog der bisherigen Zuschläge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme und für besondere Erschwernisse nach den Absätzen 3 und 6 werden auch diese Beiträge zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 ausgerichtet. Die Gewährung eines Beitrages erfordert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c eine kantonale Leistung von 100 Prozent des Bundesbeitrages. Das BLW legt die pauschalen Beiträge in der IBLV fest.
Artikel 28 Absätze 2 und 3
Mit der Grundsatzverfügung nach Art. 28 SVV hält der Bund fest, dass ein Projekt grundsätzlich beitragsberechtigt ist und bestimmt aufgrund der heute geltenden Vorschriften und Richtlinien den voraussichtlichen Beitragssatz, die betragsberechtigten Kosten und den geplanten Bundesbeitrag. Die verpflichtende Zusicherung des Bundesbeitrages erfolgt aber erst mit der Freigabe der einzelnen Umsetzungsetappen. Mit einer Präzisierung von Art. 28 und 28a soll die Grundsatzverfügung besser definiert werden, die gängige Praxis wird nicht geändert.
Artikel 28a Absatz 1bis, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 2bis
Artikel 28a regelt die Vereinbarung, die im Bereich der Projekte zur regionalen Entwicklung zur Anwendung kommt. Artikel 28a wird in Analogie zu Artikel 28 angepasst.
Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b
Artikel 29 Absatz 1 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG) bestimmt, dass sich die Rückforderung nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer bemisst. Für landwirtschaftliche Gebäude soll im Interesse einer grösseren Flexibilität und Anpassung des Betriebes an die zukünftigen Bedingungen des Markts die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer auf 20 Jahre gesenkt werden. Dies entspricht auch der Dauer des Zweckentfremdungsverbotes. Diese Bestimmung gilt für alle Rückerstattungsfälle ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Artikel 43 Absätze 1 und 4
Der Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 entfällt, weil die spezifischen Ausbildungsförderungen abschliessend in Artikel 4 geregelt sind. Absatz 4 wird ohne materielle Auswirkungen an die aktuelle Definition von Artikel 3 Absatz 1 LBV angepasst.
Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe b
Im Rahmen der Verordnungsänderung 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016, wurde in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt, dass Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Massnahmen unterstützt werden. Die Bestimmungen der Unterstützung mit Investitionskrediten wurden jedoch nicht angepasst. Neu wird die Unterstützung in den Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 51 Absatz 6 geregelt.
Mit den verschärften Anforderungen bezüglich Ausbildung, Eigenkapital und Wirtschaftlichkeit der geplanten Investition ist die Beschränkung des Kaufpreises nicht mehr notwendig und kann ersatzlos aufgehoben werden.
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, Absatz 3 und Absatz 7 Einleitungssatz
Der maximale Investitionskredit für Alpgebäude und die Spezialregelung bei einem Verzicht auf Beiträge wird neu in Artikel 51 Absätze 6 und 7 festgelegt.