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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
bestimmungsgemässe Verwendungsdauer landwirtschaftlicher Gebäude analog zur Zweckentfremdung auf zwanzig Jahre festgelegt wird und die Genehmigungsgrenze für Investitionskredite um 100 000 Franken erhöht wird. Damit erhalten die Kantone mehr Kompetenz und müssen dem Bundesamt weniger Gesuche zur formellen Genehmigung unterbreiten.
Um zu verhindern, dass bereits beim Erlass einer Grundsatzverfügung bzw. beim Abschluss einer Vereinbarung der gesamte Mittelbedarf der Projekte dem Verpflichtungskredit belastet wird, sollen Grundsatzverfügungen bzw. Vereinbarungen neu weniger verbindlich formuliert werden, sodass zukünftig daraus kein Zahlungsanspruch generiert wird. Dies bedingt eine Änderung von Art. 28 und 28a SVV.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Neu wird in Artikel 8a für einzelbetriebliche Massnahmen eine Eigenfinanzierung von 15 Prozent der Investitionskosten verlangt. Diese Anforderung müssen auch gewerbliche Kleinbetriebe erfüllen. Dies entspricht einer Gleichstellung mit gemeinschaftlichen Investitionen bäuerlicher Produzenten, welche nach Artikel 50 diese Anforderung schon bisher erfüllen mussten. Ebenso müssen für Elementgruppen über 150 000 Franken mindestens drei Offerten eingeholt werden.
Artikel 3 und 3a
Seit 1. Januar 2015 wird die Standardarbeitskraft (SAK) nach Artikel 3 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) als Betriebsgrössenmass definiert. Die Texte der Artikel werden ohne materielle Auswirkungen an die aktuelle Definition angepasst.
Artikel 4
Die persönlichen Voraussetzungen werden dahingehend erweitert, dass die heute schon geforderte Grundbildung als Landwirt oder Landwirtin (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) mit betriebswirtschaftlichen Modulen einer höheren Berufsbildung (Betriebsleiterschule) ergänzt werden muss. Erst in der höheren Berufsbildung werden betriebswirtschaftlich relevante Themen und Fragen der Betriebsführung vertieft unterrichtet. Die Anpassung des Buchstaben b ist eine formale Harmonisierung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV). Buchstabe c bleibt inhaltlich unverändert.
Für den Erhalt von Starthilfedarlehen ist, wie bisher, in jedem Fall eine berufliche Qualifikation mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis notwendig. Fehlt die Ergänzung einer höheren Berufsbildung, so genügt für die Starthilfe nach Artikel 43 der Nachweis einer ausgewiesenen erfolgreichen Betriebsführung von 3 Jahren.
Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen wird wie bisher bestimmt, dass nur ein Ehepartner die erforderliche Qualifikation erfüllen muss, weil die betrieblichen Entscheide partnerschaftlich gefällt werden. Die Konsequenzen aus den Entscheiden betreffen auch beide Ehepartner.
Bei ausländischen Ausbildungen ist die Anerkennung (Gleichwertigkeit) oder die Niveaubestätigung (Zuordnung des ausländischen Abschlusses zur entsprechenden schweizerischen Bildungsstufe) vorzuweisen (www.sbfi.admin.ch).
Fehlt eine entsprechende Ausbildungsqualifikation nach Absatz 1, so ist nach Absatz 4 eine während fünf Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung notwendig.
In gefährdeten Gebieten nach Artikel 3a genügen die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 DZV. In diesen Gebieten ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung oder der Besiedelung im