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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Einige Kantone gewähren beispielsweise auch für Ökonomiegebäude des Pflanzenbaus Beiträge.

Analog Artikel 51 Absatz 1 wird präzisiert, dass für die anrechenbaren Kosten allfällige öffentliche Beiträge in Abzug zu bringen sind. Diese Präzisierung trägt dazu bei, dass die einzelbetriebliche Förderung in diesen Kantonen nicht überproportional hoch wird und dadurch wettbewerbsverzerrend wirkt.

Artikel 47

Die Obergrenze für Investitionskredite wird aufgehoben, damit auch leistungsstarke Betriebe entsprechend gefördert werden können. Unter Berücksichtigung der verkürzten Rückzahlung nach Artikel 48 Absatz 1 und der verstärkten Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 6 und 8 ist eine einheitliche Obergrenze nicht mehr zweckmässig und beschränkt die Kantone in ihrer Verfügungsfreiheit. Aus administrativen Gründen wird jedoch auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichtet.

Artikel 48 Absatz 1, Absatz 1bisund Absatz 2 Einleitungssatz

Die Rückzahlungsfristen für Investitionskredite betrugen bisher je nach Massnahme 8 bis 20 Jahre. Neu wird eine einheitliche, maximale Rückzahlungsfrist von 15 Jahren festgesetzt. Die Verkürzung der Rückzahlungsfrist für Wohn- und Ökonomiegebäude erfordert von den Betrieben eine erhöhte Wirtschaftlichkeit und Liquidität. Andererseits werden die Betriebe rascher entschuldet und können sich bei Bedarf früher neu ausrichten, sofern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die Anforderungen der Märkte ändern. Die einheitliche maximale Rückzahlungsfrist dient zudem der administrativen Vereinfachung.

Wie bisher wird eine minimale Tilgung von 4 000 Franken pro Jahr gefordert, so dass kleine Darlehen schneller getilgt werden.

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f

Der Buchstabe berücksichtigt die ausschliessliche Zuordnung der Alpgebäude zu den gemeinschaftlichen Massnahmen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung dem bisherigen Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b mit der Ergänzung, dass der Kauf von Alpgebäuden anstelle des Neubaus auch unterstützt werden kann. Die Unterstützung des Kaufs von Dritten anstelle des Neubaus kann im Einzelfall wirtschaftlich sein und unterstützt die Ziele der Raumplanung.

Artikel 51 Absätze 3, 6 und 7

Investitionskredite an gemeinschaftliche Massnahmen unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.

Der pauschale Investitionskredit für Alpgebäude beträgt maximal 6 000 Franken je GVE. Wie bisher wird die Abstufung in der IBLV geregelt. Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge, wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet. Diese Regelung entspricht der bisherigen Bestimmung nach Artikel 46 Absatz 3.

Artikel 52 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d, Absatz 1bis und Absatz 2

Die Baukredite werden primär mit den Beitragszahlungen von Bund und Kanton getilgt, so dass eine Regelung der minimalen Rückzahlung nicht zweckmässig ist.

Analog der Regelung nach Artikel 48 Absatz 2 bei Investitionskrediten für einzelbetriebliche Massnahmen ist es zielführend, auch für gemeinschaftliche Kredite mehr Flexibilität zu ermöglichen. Die Volatilität auf den Märkten spüren auch gemeinschaftliche Unternehmen.

Artikel 55 Absatz 2

Zur administrativen Vereinfachung und zur Beschleunigung der Verfahren wird der Grenzbetrag um 100 000 Franken erhöht. Die Kantone erhalten damit mehr Kompetenz und müssen weniger Gesuche dem Bundesamt zur formellen Genehmigung einreichen.

Artikel 59 Absatz 2