Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

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Hinsichtlich der Registrierung der relevanten Domain-Namen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Stellen die Registrierungsanträge nach dem Prinzip „first come, first served“ behandeln. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien unter der Domain „.ch“ zu reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gewährt keinen Schutz von Symbolen und Begriffen an sich, verhindert aber deren missbräuchliche Verwendung. Sofern Zeichen diesen Schutz beanspruchen können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Marketingaktivitäten unlauter und damit widerrechtlich sind.

Grundsätzlich kann somit davon ausgegangen werden, dass der vom IOC verlangte Schutz auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums in der Schweiz ausreichend ist.

Das IOC verlangt im Weiteren, dass Rechtsgrundlagen vorliegen müssen, um „Ambush-Aktivitäten“ unterbinden zu können. Unter „Ambush-Marketing“ versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung (ohne Sponsor zu sein) zu profitieren. Beim Publikum soll also der nicht zutreffende Eindruck erweckt werden, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator des Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter. Gemäss aktueller Rechtslage werden „Ambush-Aktivitäten“ lediglich im Lichte der Generalklausel von Artikel 2 UWG beurteilt. Es besteht demnach kein ausgebauter Rechtsschutz, da diese Generalklausel sehr weit gefasst ist und von den Gerichten nur mit Zurückhaltung angewendet wird. Im Vorfeld der UEFA EURO 2008 wurde eine Änderung des UWG diskutiert, die einen expliziten Schutz vor „Ambush-Aktivitäten“ geboten hätte. Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Vorlage praktisch unisono abgelehnt, weil sie der schweizerischen Rechtstradition nicht entsprechen würde. Allerdings hat dann die Durchführung der UEFA EURO 2008 gezeigt, dass der rechtliche Immaterialgüterschutz in der Schweiz offenbar auch ohne spezifische Norm gegen „Ambush-Marketing“ ausreicht. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch bezüglich „Ambush-Marketing“ keine Änderungen auf.