Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Was die geforderte angemessene Beteiligung der Kantone an den Projektkosten betrifft, ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen. So tragen die Kantone bzw. einzelne Kantone neben ihrem Beitrag und der Übernahme der Hauptrisiken im Bereich der olympiaspezifischen Infrastruktur und der Sicherheit auch die Risiken bei den Investitionen für das olympische Dorf mit. Zudem tragen sie gemeinsam mit der Durchführungsorganisation einen über die Höchstbeteiligung des Bundes hinausgehenden Finanzierungsbedarf im Durchführungsbudget und allfällige weitergehende finanzielle Garantien (> 215 Mio. Fr.) gegenüber dem IOC. Aus dem Blickwinkel einer gesamtheitlichen Betrachtung ist die Kantonsbeteiligung finanzpolitisch angemessen.

Die Vorlage ist deshalb verfassungs- und gesetzeskonform.

10.2 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Kreditbeschlüsse, die keine rechtsetzenden Normen enthalten und nicht dem Referendum unterstehen. Nach Artikel 163 Absatz 2 BV ist für die vorliegenden Fälle die Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen.

10.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Verpflichtungskredite, die eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Da die Vorlagen einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken vorsehen (vgl. Ziff. 5), unterliegen die vorliegenden Bundesbeschlüsse der Ausgabenbremse.

10.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

10.4.1 Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subvention

Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.2), den Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.4) sowie den Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.1).

Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff 5.3).

10.4.2 Die Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Begründung des materiellen Erfordernisses der Subventionen ergibt sich aus den Ausführungen in den Ziffern 2 und 3. Olympische und Paralympische Spiele in der Schweiz stellen