Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

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ein nationales Projekt von besonderer Bedeutung dar. Ohne substanzielle Beteiligung des Bundes kann dieses nicht realisiert werden.

10.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die materielle und finanzielle Steuerung der Subvention ist in Ziff. 6.2 ausführlich beschrieben.

10.4.4 Verfahren der Beitragsgewährung

Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt auf der Grundlage von Subventionsvereinbarungen für die Kandidatur- resp. die Durchführungsphase.

10.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat mit dem IOC das Abkommen vom 1. November 2000 (SR 0.192.122.415.1) betreffend das Statut des IOC in der Schweiz abgeschlossen. Das Projekt Olympische und Paralympische Winterspiele „Sion 2026“ ist mit diesem Abkommen vereinbar. Es bestehen keine Konflikte mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

10.6 Anpassung der rechtlichen Grundlagen

Das IOC verlangt neben Garantien bezüglich Finanzierung und Sicherheit einen möglichst umfassenden Schutz der olympischen Symbole und Begriffe, das heisst:

- die Garantie, dass alle notwendigen rechtlichen Massnahmen ergriffen wurden oder

werden, um die olympischen Marken zu schützen. Gemeint sind damit das Symbol mit den fünf Ringen, die Begriffe „olympisch“ und „Olympiade“ sowie das olympische Motto;

- die Garantie für adäquate Massnahmen zum Schutz der Marke “Sion 2026“ innerhalb des

Gastgeberstaates und für die Registrierung der relevanten Domains.

Das IOC hat die olympischen Ringe in verschiedenen Ausgestaltungen in der Schweiz als Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen hinterlegt. Das IOC ist zudem Inhaberin der Wortmarken „Olympiade“, „Olympique“, „Olympische Spiele“ und weiterer vergleichbarer Marken, welche für verschiedene Waren und Dienstleistungen Markenschutz beanspruchen. Auch das olympische Motto „Citius-Altius-Fortius“ sowie dessen einzelne Wortbestandteile wurden als Marken eingetragen. Durch deren Eintragung im Register ist das entsprechende Markenrecht entstanden. Der Schutz einer Wortmarke „[Austragungsort][Jahreszahl]“ für diejenige Stadt, welche den Zuschlag als Austragungsort erhalten hat, ist auf ein entsprechendes Markeneintragungsgesuch hin gemäss der Eintragungspraxis des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum grundsätzlich für alle Waren und Dienstleistungen möglich. Für diejenigen Dienstleistungen, für welche das Zeichen ursprünglich als beschreibend – und damit dem Markenschutz nicht zugänglich – zu qualifizieren war, wird es als sogenannte durchgesetzte Marke zugelassen, sofern dessen Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wird. Der markenrechtliche Eintragungsentscheid des Institutes ist für den Zivil- und Strafrichter nicht bindend.