Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 51 Seiten

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politische Entwicklungen geschwächt werden. Der Erfolg Olympischer und Paralympischer Spiele muss deshalb neben sportlichen Aspekten auch im Hinblick auf die langfristige Wirkung im Gastland und im Ausland bewertet werden. Diesbezüglich bekäme die Schweiz zweifellos eine echte Chance. Die Organisation der Winterspiele würde die Willkommenskultur der Schweiz sowie die Werte der Offenheit und Toleranz hervorheben. Die Innovationskraft generell und speziell in digitalen Fragen im Zusammenhang mit Verkehr, Sicherheit,

Sport etc. könnte präsentiert werden. Die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Durchführung der Spiele ermöglicht es, die Schweiz als ein Land zu positionieren, das seine Verantwortung in globalen Fragen wahrnimmt. Das Potential des „Nation branding“ in für die Schweiz wichtigen Kerngebieten darf als gross eingeschätzt werden und die Winterspiele können langfristig die Wahrnehmung der Schweiz als internationales wirtschaftliches und politisches Zentrum beeinflussen. Werden die vorgelegten Budgets eingehalten, erscheint das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht der Auswirkungen der Winterspiele auf das Image der Schweiz im Ausland angemessen.

9 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundes

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-2019 (BBl 2016 1105) noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015-2019 (BBl 2016 5183) angekündigt. Anlässlich der Legislaturplanung war noch nicht absehbar, dass es zu einer erfolgsversprechenden Kandidatur für die Ausrichtung von Winterspielen kommen könnte.

Das Projekt „Sion2026“ soll auf die langfristigen Entwicklungsstrategien des Bundes ausgerichtet werden. Entscheidende Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Tourismusstrategie, die Strategie Nachhaltige Entwicklung, die Energiestrategie 2050 und die Strategie Nichtübertragbare Krankheiten. Die Winterspiele sollen einen Beitrag zu deren Umsetzung leisten (siehe Ziff. 3.3).

10 Rechtliche Aspekte

10.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Kreditbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die beantragten Ausgaben finden sich in Artikel 68 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern.

In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung sieht Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Es muss sich um einen Anlass mit weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handeln, der für den Standort Schweiz von besonderer Bedeutung ist. Dabei haben sich die Kantone und Gemeinden in der Regel mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag zu beteiligen. Sofern jedoch ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung eines internationalen Sportgrossanlasses besteht, kann gemäss Artikel 72 Absätze 2 und 4 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) die Kostenbeteiligung des Bundes höher sein.