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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten
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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB
Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3 Fussnote
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 24, 25 oder 26 des Schengener Grenzkodex7 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 103a
Bisheriger Art. 103b
Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem
1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Verordnung)8 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum ein reisen.
2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
a. die alphanumerischen Daten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten über erteilte Visa, falls solche ausgestellt werden müssen;
b. das Gesichtsbild;
6 SR 142.20
7Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2225, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1.
8 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.