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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS xxxx Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB

c. die Teilnahme am nationalen Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum;

d. den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum sowie die Grenzübergangsstelle;

e. Einreiseverweigerungen.

3 Unterstehen die ein- und ausreisenden Drittstaatsangehörigen nicht der Visumpflicht, werden von der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 ihre Fingerabdrücke erfasst und an das EES übermittelt.

Art. 103c Erfassung, Bearbeitung und Abfrage der Daten im EES

1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der EES-Verordnung9 online eingeben und bearbeiten:

a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle;

b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder einer Aufenthaltsberechtigung von höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen;

c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers.

2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:

a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;

b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a);

c. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen sowie das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Prüfung

9 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1