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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB

von Anträgen auf Aufnahme in das nationale Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum;

d. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifizierung von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

3 Die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d können die Daten, welche das Berechnungstool liefert, nach Artikel 11 der EES-Verordnung online abfragen.

4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des EES beantragen:

a. das fedpol;

b. der NDB;

c. die Bundesanwaltschaft;

d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

5 Zentrale Zugangsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 der EES-Verordnung ist die Einsatzzentrale des fedpol.

Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten

1 Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht übermittelt werden.

2 Das SEM darf an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der EES-Verordnung10 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der EES-Verordnung erfüllt sind.

Art. 103e Ausführungsbestimmungen zum EES

Der Bundesrat regelt:

a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;

10 Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1