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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS xxxx Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB

b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4;

c. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2;

d. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten;

e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

g. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

h. die Modalitäten in Bezug auf die Informationsrechte der betroffenen Drittstaatsangehörigen sowie das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der eigenen Daten;

i. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4;

j. die Modalitäten zur Abnahme von Fingerabdrücken und Gesichtsbild;

k. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die zulässige Höchstdauer im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.

Art. 103f Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der daran teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können Personen ab dem 12. Altersjahr teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, auf welchem ein Gesichtsbild auf dem Datenchip gespeichert ist (biometrisches Reisedokument); die Echtheit und Integrität der auf dem Datenchip gespeicherten Daten müssen anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt werden können.

3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrolle.

Art. 103g Nationales Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und

aus dem Schengen-Raum

1 Am nationalen Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum nach Artikel 8d des Schengener Grenzkodex11 können ausschliesslich Drittstaatsangehörige teilnehmen, die innerhalb des Schengen-Raums kein Recht auf Freizügigkeit geniessen.

11 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3