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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB

2 Das Gesuch um Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird von den schweizerischen Vertretungen im Ausland oder von der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde im Namen des SEM behandelt.

3 Bei der Prüfung des Gesuchs wird der Hintergrund der oder des Drittstaatsangehörigen, der um Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm ersucht hat, nach Artikel 8d des Schengener Grenzkodex geprüft.

4 Bei Verweigerung der Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird eine Verfügung erlassen. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.

5 Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.

6 Der Bundesrat regelt:

a. die Teilnahmekriterien;

b. das Registrierungsverfahren und die Zusammenarbeit der Behörden bei der Prüfung des Gesuchs um Teilnahme;

c. die Speicherung der Daten;

d. das Verfahren zur jährlichen Neubewertung der Situation aller in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Personen;

e. die Widerrufsgründe;

f. welche Datenbanken im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung abgefragt werden;

g. die Erhebung und Höhe der Gebühren.

7 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit anderen Schengen-Staaten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gewährten Erleichterungen im Rahmen des nationalen Programms abschliessen.

Art. 103h Informationssystem für das Nationale Programm für die erleichterte

Ein- und Ausreise in den und aus dem Schengen-Raum

1 Das SEM betreibt ein Informationssystem, das der Bearbeitung der Personendaten derjenigen Personen dient, die am nationalen Erleichterungsprogramm teilnehmen.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Struktur des Informationssystems und dessen Betrieb innerhalb des SEM;

b. den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten und die Zugangsberechtigung der Behörden;

c. die Speicherung der Daten;

d. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

e. die Verantwortung für die Datenbearbeitung.