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Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS xxxx Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2017/2225. BB

Art. 103i Übertragung von Aufgaben im Verfahren um Aufnahme in das

nationale Erleichterungsprogramm an Dritte

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem SEM Dritte ermächtigen, folgende Aufgaben im Rahmen des nationalen Erleichterungsprogramms für die Einreise in und die Ausreise aus dem Schengen-Raum zu erfüllen:

a. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm;

b. den Empfang von Dokumenten wie Gesuchsformularen für die Teilnahme am Programm, Pässen und Belegen;

c. die Erhebung von Gebühren;

2 Das EDA und das SEM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

Art. 109a Abs. 1

1 Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200812 in Kraft ist.

Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssys-

temen des SEM

Mit Busse wird bestraft, wer Personendaten:

a. des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

b. des europäischen Einreise- und Ausreisesystems für andere als die im Artikel103c vorgesehenen Zwecke bearbeitet;

c. des nationalen Programms für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum für andere als die in Artikel 103h vorgesehen Zweck bearbeitet.

12 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L

218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2226, ABl. L

327 vom 9.12.2017, S. 20.