Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

8 Kantone (AI, BE, GL, LU, NW, OW, UR, VS) und die GDK bezeichnen die Übergangsfrist nach Art. 28 Absatz 1 V-NISSG eher als kurz. Mit der Übergangsfrist nach Artikel 28 Absatz 3 V-NISSG haben sich 6 Kantone (AI, LU, NW, OW, UR, VS) und die GDK einverstanden erklärt.

Der SFK sieht Schwierigkeiten darin, dass die Übergangsbestimmung von Artikel 28 Absatz 3 V-NISSG für viele Kosmetikerinnen eine unterwartete Verschärfung bedeute, nämlich in Fällen, in denen zurzeit nicht medizinisch deklarierte Produkte betrieben werden. Diese Verschärfung werde sicher für 2 Jahre zwingend bestehen bleiben, da früher mit einem Schulungsangebot und Prüfungsreglement wohl nicht zu rechnen sei. Er beantragt deshalb, dass die betreffenden Bestimmungen des Anhangs 6 MepV für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Inkrafttreten der V-NISSG nicht gilt für Behandlungen mit IPL-Blitzlampen oder Lasergeräten der Klasse 4, die nicht als Medizinprodukt in Verkehr gebracht werden.

Der SFK verlangt, dass die Koordinationsaufgabe des BAG für den Aufbau der Trägerschaft nach Artikel 9 V-NISSG nicht zeitlich zu begrenzen sei.

5.7.3 Art. 29 Inkrafttreten

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

6 Kantone (BE, GL, LU, OW, UR, VS) verlangen, dass eine Frist von mindestens 6 Monaten zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der V-NISSG vorzusehen ist. 4 Kantone (AI, NW, TG, ZH) sind der Auffassung, dass eine Frist von einem Jahr ausreichend sein dürfte. Der Kanton GE stellt in Aussicht, dass seine kantonale Gesetzgebung nötigenfalls angepasst wird, um eine Inkraftsetzung der V-NISSG im 1. Semester 2019 zu ermöglichen.