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Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 23 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom ...1 (NISSG)
verordnet:
1. Abschnitt: Verwendung von Solarien
Art. 1 Begriff
Als Solarien im Sinne dieses Abschnitts gelten Anlagen, Geräte und Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die Haut einwirken.
Art. 2 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers
1Die Solariumbetreiberin oder der Solariumbetreiber muss sicherstellen, dass:
a. Solarien sichtbar als UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 nach Anhang 1 Ziffer 1 klassifiziert sind;
b. UV-Schutzbrillen des vom Solariumhersteller bezeichneten Brillentyps vorhanden sind.
2Sie oder er muss die Nutzerinnen und Nutzer vor der Verwendung eines Solariums über Gefahren und Massnahmen nach Anhang 1 Ziffer 2 informieren.
AS ..........
1 SR ... 2019–......