Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Der SGB erachtet den Zeithorizont der Vollzugsplanung diesbezüglich als zu langfristig. Die Kantone sollen vielmehr innerhalb von maximal 3 Jahren nach Inkrafttreten der V-NISSG alle Betriebe mindestens einmal kontrolliert haben. Dabei seien nicht nur die spezifischen Kontrollen bezüglich nichtionisierender Strahlung zu tätigen, sondern auch systematische Arbeitsinspektionen.
ZHK, Landolt Lasertechnik sowie 144 identisch Stellung nehmende Organisationen und Privatpersonen befürworten die Möglichkeit einer Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse zur Erlangung von Sachkundenachweisen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass auch die kantonale Polizei an Veranstaltungen mit Laserstrahlung zur unmittelbaren Gefahrenabwehr befugt ist, wenn man anlässlich kantonaler Schallkontrollen auch auf Verstösse mit Lasern aufmerksam wird. Er verlangt, dass in den Vollzugshilfen auch aufgezeigt wird, wie in solchen Situationen vorzugehen ist. Er beantragt zudem, dass das Meldeportal auf Veranstaltungen mit Schall ausgeweitet wird.
5.6.2 Artikel 24 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
Art. 24 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
1 Das BAG richtet ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung ein.
2 Das BAG verwendet die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung.
3 Es stellt sicher, dass das Absetzen der Meldung und das Einsehen der Daten mit Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert wird.
10 Kantone (AG, AR, BE, LU, NE, OW, SO, VS, ZG, ZH) und Cercle Bruit beantragen, dass auch kantonale und kommunale Vollzugsbehörden direkten Zugriff und Austausch auf und über das Meldeportal erhalten und über eingegangene Meldungen informiert werden.
5.6.3 Artikel 25 Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung
Art. 25 Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht das Ein- und Durchfuhrverbot nach Artikel 22, stellt die Laserpointer und das Zubehör gestützt auf Artikel 104 des Zollgesetzes vom 18. März 20056 sicher und übermittelt diese Produkte der kantonalen Strafverfolgungsbehörde.
Keine
5.6.4 Artikel 26 Gebühren
Art. 26 Gebühren
1 Für Verwaltungshandlungen der Bundesbehörden werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.
2 Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, sind nicht gebührenpflichtig.