Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten

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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

Keine

5.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

5.7.1 Artikel 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20078 wird aufgehoben.

2 Die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 20019 (MepV) wird wie folgt geändert:

Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c

Aufgehoben

Keine

5.7.2 Artikel 28 Übergangsbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Solarien müssen ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieser Verordnung eingerichtet sein und betrieben werden.

2 Veranstaltungen mit Laserstrahlung und mit Schall nach dem 3. und 4. Abschnitt dürfen noch bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 200710 durchgeführt werden.

3 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen in Anwendung von Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c MepV11, in der Fassung vom 24. März 201012, noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Sachkundenachweis nach Anhang 2 Ziffer 2 durchgeführt werden.

4 Das BAG koordiniert den Aufbau der Trägerschaft nach Artikel 9 Absatz 1 innert der ersten fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung.

7 SR 172.041.1

8AS 2007 1307, 2010 4489, 2012 793

9 SR 812.213

10AS 2007 1307

11 SR 812.213

12 AS 2004 4037, 2010 1215