Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Laserpointer praktisch ausschliesslich von nicht korrekt klassifizierten zu stark strahlenden Produkten stammen und Blendungen beispielsweise auch mit Taschenlampen mit gebündeltem Lichtstrahl erzeugt werden können, dies sogar in gefährlicherer Weise als durch Laserpointer. Zudem ist im Moment eine europäische Norm für Laserprodukte für Konsumentinnen und Konsumenten in Entwicklung, die den Verkauf von Lasern der Laserklassen 1 und 2 zulässt.
Die Firma Logitech schlägt vor, vor allem die missbräuchliche Verwendung von Laserpointern und deren Verwendung im Freien zu verbieten. Sie wünscht, dass sie von den Verboten für den Import und Export, die Durchfuhr und den Besitz ausgenommen wird, damit ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für Laserpointer in der Schweiz nicht behindert werden. Sie möchte, dass die Verordnung eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren für den Import, die Durchfuhr, die Abgabe und den Besitz von Laserpointern der Klasse 2 vorsieht. Damit wäre es ihr möglich, Ersatzprodukte zu entwickeln, die nicht mit Lasern der Klasse 2 funktionieren.
Die SAG-SAS begrüsst die griffige gesetzliche Regelung zu missbräuchlichen Anwendungen von Lasern. Sie ist aber nicht einverstanden, dass diese Regelung auch astronomische Vorführungen betrifft, da Astronomen bei diesen Vorführungen Laser weder missbräuchlich verwenden noch Personen gefährden. Damit ist die Gesundheit der Menschen bei astronomischen Vorführungen hinreichend geschützt. Die SAG-SAS schlägt eine Neuformulierung des Artikels 13 vor, der neu spezifische SAG-SAS-Sicherheitsanforderungen für astronomische Vorführungen, eine entsprechende Sachkunde für die vorführenden Personen, eine Meldepflicht für diese Veranstaltungen, eine vereinfachte Meldepflicht für wiederkehrende Veranstaltungen sowie die Zulassung von herkömmlichen Laserpointern mit einer maximalen Leistung von 50 mW für astronomische Vorführungen vorsieht. Die SAG-SAS schlägt vor, dass sie diese Laserpointer selber beschafft und diese an durch die SAG-SAS registrierte Personen abgibt, die damit von den Verboten nach Artikel 22 befreit sind.
SGV und AWMP lehnen die Verbote ab, da sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Das NISSG sieht Verbote nur bei erheblichen Gefährdungen vor, die bei Laserpointern eindeutig nicht gegeben sind.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
Gemäss CP sind die Beschaffungskosten für Laserschutzbrillen bei Kantonspolizeien kein Argument für die Verbote. Einzig die extreme Gefährlichkeit kann die Verbote begründen.
5.6 6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden
5.6.1 Artikel 23 Aufgaben des BAG
Art. 23 Aufgaben des BAG
1 Das BAG anerkennt die Zusammensetzung der Trägerschaft nach Artikel 9 Absatz 1 und genehmigt deren Ausbildungsplan und Prüfungsbestimmungen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1–3 erfüllt sind.
2 Es vollzieht den 3. Abschnitt über Veranstaltungen mit Laserstrahlung, überprüft dabei die eingereichten Meldungen und kann die Einhaltung der Anforderungen vor Ort kontrollieren.
3 Es anerkennt die Ausbildungs- und Prüfungsstellen für die Erlangung des Sachkundenachweises nach Artikel 16 Absatz 1 und genehmigt deren Ausbildungspläne und Prüfungsbestimmungen, wenn diese die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 umsetzen.
4 Es ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungs-abschlüsse zur Erlangung von Sachkundenachweisen nach den Artikeln 9 und 16.
5 Das BAG stellt den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen Vollzugshilfen zur Verfügung.