Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 48 Seiten
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V-NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
15 Kantone (BE, BS, GL, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VS, VD, ZG, ZH) und die GDK beantragen, dass Artikel 9 V-NISSG näher ausgeführt wird. Erstens seien die Rechtsunterworfenen klarer zur Mitwirkung zu verpflichten. Sie sollen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen geben und Zutritt zu allen relevanten Räumlichkeiten gewähren. Zweitens seien den Vollzugsorganen entsprechende Befugnisse einzuräumen. Sie sollen ermächtigt werden, jederzeit unangemeldet Kontrollen durchzuführen und Beweismittel zu erheben. Der Kanton VS wünscht in der V-NISSG zudem eine Klärung, ob und inwieweit sich die Vollzugsorgane der Kantone auf die Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 9 NISSG abstützen dürfen.
16 Kantone (AG, AI, BE, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TG, UR, VS, VD, ZH), die GDK und der VCKS geben zu bedenken, dass die Vollzugsaufgaben zu einem bedeutenden Mehraufwand führen, auch wenn sie ausschliesslich risikobasiert und stichprobenweise erfolgen. Die Kantone seien deshalb auf die in Aussicht gestellten Vollzugshilfen angewiesen. Diese müssten hinreichend detailliert sein, z.B. auch Musterverfügungen enthalten, und bereits bei der Verabschiedung der V-NISSG vorliegen.
11 Kantone (AI, BE, BS, GL, LU, NW, OW, SG, VS, VD, ZH) und die GDK beklagen, dass das Beziehen von technischen Normen bei der schweizerischen Normen Vereinigung (SNV) kompliziert und mit Kosten verbunden sei. Sie gehen zudem davon aus, dass Betreiberinnen und Betreiber von Solarien Mühe bekunden werden, sich direkt aus technischen Normen über die Anforderungen an einen Bestrahlungsplan sowie an die Ausbildung ihres Personals zu informieren. Die Stellungnehmenden beantragen deshalb, dass entweder sämtliche relevanten und verbindlichen Regelungen, die Teil von technischen Normen sind, in der V-NISSG Eingang finden, oder dass das BAG diese baldmöglichst in Merkblättern vollständig darlegt.
Die Kantone TI und ZH weisen darauf hin, dass bei Verstössen gegen Messvorschriften zusätzliche Auflagen gegenüber den Veranstalterinnen und Veranstaltern erforderlich sind. Es müsse geprüft werden, ob die Verordnung diesbezüglich noch anzupassen ist.
Stellungnahmen zu Erläuterungen
8 Kantone (AI, BE, GL, LU, NW, OW, UR, VS) und die GDK äussern die Erwartung, dass die Kantone bei der Erarbeitung von Vollzugsprogrammen betreffend Solarien und Behandlungen mit kosmetischem Zweck miteinbezogen werden.
6 Kantone (AG, BL, BS, GR, SH, TG) und der VCKS geben zu bedenken, dass die für Solarien und für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken vom BAG vorgesehenen 1–2 Vollzugskampagnen innerhalb von 8 Jahren, ebenso wie die neuen Strahlenmessgeräte mit entsprechenden Ausbildungs- und Gerätekosten, in hohem Masse ineffizient seien. Der Aufwand für die Einarbeitung in die Materie stehe in keinem Verhältnis zum effektiven Kontrollaufwand. Deshalb verlangen diese Stellungnehmenden die eingehende Überprüfung der geplanten Vollzugsorganisation. Auch der Kanton GE und der SGB weisen darauf hin, dass der durch die V-NISSG ausgelöste personelle Ressourcenbedarf unterschätzt werde und vertreten die Auffassung, dass die Vollzugskampagnen eine Koordination erforderlich machen. Aus Sicht des VCKS ist für diesen Kontrollbereich die Einsetzung einer zentralen Kontrollstelle die effizienteste und der Fachkompetenz zuträglichste Lösung. Auch der Kanton GL kündigt an, dass er seine Vollzugsaufgaben sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren anderen Kantonen organisieren werde.
Die Kantone BS, GL und JU sowie die GDK erachten den prognostizierten Aufwand der Vollzugsprogramme als zu tief, insbesondere hinsichtlich der Schulung des Personals für Kontrolltätigkeiten sowie der Beschaffung der notwendigen Ausrüstung. Zudem werde mutmasslich nur der Aufwand für die Erstkontrollen abgeschätzt und die Kontrolltätigkeit sei trotz Gebührenerhebung nicht kostendeckend.
Der SGB und die Aefu weisen ferner auf den erheblichen Koordinationsbedarf zwischen allen Vollzugsstellen hin. Die Aefu regen zur Sicherstellung der Koordination die Einrichtung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe auf Verordnungsebene an.