Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

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rechter erscheint. Der neue Absatz 3bis bewirkt nun eine Klärung der Rechtslage im Sinne der zweitgenannten Lesart.

Neben der besagten Klarstellung bewirkt die vorgeschlagene neue Regelung auch eine Erweiterung des Gestaltungsspielraums der Parteien. Die Unterstellung des Erbvertrags unter ein einheitliches Recht wird nun auch dort möglich, wo die Parteien über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen. Die neue Regelung hat überdies den Vorzug, dass sie eine Koordination mit dem Güterrecht ermöglicht, wo ebenfalls eine Rechtswahl zugunsten eines der Heimatstaaten getroffen werden kann (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Eine entsprechende Lösung wurde denn auch von einer deutlichen Mehrheit der in der schriftlichen Expertenkonsultation eingegangenen Stellungnahmen unterstützt. Eine der kritischen Stimmen gab zu bedenken, dass bei Unterstellung eines Erbvertrags unter das Heimatrecht nur eines der Vertragspartner die Erben des anderen Vertragspartners mit einem Recht konfrontiert würden, zu dem sie keinerlei Bezug hätten. Der räumliche Bezug zum Erbvertrag erscheint jedoch vorliegend gewichtiger als der räumliche Bezug zu den Erben. Hinzu kommt, dass das für die Erben besonders bedeutsame Pflichtteilsrecht durch die Rechtswahl nicht tangiert würde (vgl. oben, zu Abs. 1). In der Expertengruppe gab die Änderung nicht Anlass zur Diskussion.

Anders als der zu streichende Passus in Absatz 3 – und wiederum in Übereinstimmung mit der EuErbVO – bezieht sich die vorliegend vorgeschlagene Regelung auch auf die in den Absätzen 1 und 2 geregelten einseitigen Erbverträge, wobei hier lediglich das Heimatrecht bzw. eines der Heimatrechte der verfügenden Person gewählt werden kann. Unter dem aktuellen Recht kann nur der Nachlass als Ganzes diesem Recht unterstellt werden.

Art. 95 Abs. 3bis IPRG, zweiter Satz

Der zweite Satz von Absatz 3bis lehnt sich an den für Artikel 90 Absatz 3 vorgeschlagenen Text an. Auch hier soll die Unterstellung unter ein bestimmtes Heimatrecht nicht hinfällig werden, wenn die betreffende Person dem jeweiligen Staat nicht mehr angehört. Nachdem Artikel 95 im Interesse der Beständigkeit von Erbverträgen geschaffen wurde (vgl. oben, zu Abs. 1), drängt sich in seinem Kontext eine entsprechende Regelung geradezu auf.

Art. 95 Abs. 4 IPRG

Der aktuelle Artikel 95 Absatz 4 enthält einen Vorbehalt zugunsten von Artikel 93 und 94. Ersterer soll nun aber aufgehoben werden und Letzterer einen neuen Inhalt erhalten (siehe oben, zu Art. 93 und 94 Abs. 1), womit der besagte Vorbehalt hinfällig wird und gestrichen werden kann. Die Bestimmung soll dafür nun die Regelung des bisherigen Artikel 93 Absatz 2 beherbergen, wonach das Haager Übereinkommen von 1961 sinngemäss auch für Erbverträge und andere nicht-testamentarische Verfügungen von Todes wegen gilt.