Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Das 6. Kapitel des IPRG

Das 6. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)1 regelt in seinen Artikeln 86 - 96 die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und das von ihnen anzuwendende Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen sowie die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen.

Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsfrage ist der letzte Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin (Art. 86 Abs. 1). Daneben sieht das Gesetz eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für den Nachlass von Auslandschweizern und -schweizerinnen sowie für in der Schweiz gelegene Nachlasswerte vor (Art. 87 Abs. 1 und Art. 88). Auslandschweizer können ihren Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden unterstellen (Art. 87 Abs. 2).

Auch für die Bestimmung des auf den Nachlass anwendbaren Rechts wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin angeknüpft. Befand sich dieser in der Schweiz, gilt das schweizerische Erbrecht, sofern die betreffende Person keine Rechtswahl zugunsten eines anderweitigen Heimatrechts getroffen hatte (Art. 90). Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Ausland, ist das anwendbare Erbrecht nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Staats zu ermitteln (Art. 91 Abs. 1). Eine Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft kann aber ihren Nachlass ganz oder teilweise dem schweizerischen Erbrecht unterstellen. Für die Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen gelten z.T. Sonderregeln (Art. 93 - 95). Für sichernde Massnahmen und formelle Aspekte der Nachlassabwicklung ist wieder das schweizerische Recht massgebend (Art. 89 und 92 Abs. 2).

Art. 96 regelt die Anerkennung von "Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen" sowie von "Rechte[n] aus einem im Ausland eröffneten Nachlass". Die Anerkennbarkeit eines ausländischen Rechtsakts hängt u.a. davon ab, ob das betreffende Gericht aus schweizerischer Sicht zuständig war (man spricht hier von indirekter Zuständigkeit). Hier wird wie bei der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden primär an den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin angeknüpft. Als zuständig wird jedoch auch der Staat erachtet, dessen Recht die verstorbene Person den Nachlass unterstellt hatte, sowie, im Fall von Immobilien, der Staat, in dem das betroffene Grundstück liegt. Anerkannt werden überdies Rechtsakte, die in einem dieser Staaten (letzter Wohnsitz, Staat des gewählten Rechts, Belegenheitsstaat) anerkannt werden.

1 SR 291.