Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
unrealistisch beurteilt. Dem Nationalrat wurde dafür eine Vernehmlassungsvorlage für Anpassungen der erbrechtlichen Bestimmungen im IPRG in Aussicht gestellt.
Es wurde zwar darauf hingewiesen, dass im Bereich des Erbrechts die Gefahr von positiven Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten an und für sich nichts Neues ist. Die durch die EuErbVO geschaffene Rechtsvereinheitlichung bot nun aber die Chance, die Gefahr derartiger Konflikte im Verhältnis zu einem Grossteil von Europa zu minimieren und dadurch für die Bürgerinnen und Bürger mehr Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen.
1.2 Entstehung des Vorentwurfs
Am 23. Dezember 2015 unterbreitete das Bundesamt für Justiz verschiedenen Experten und Fachverbänden aus dem Universitätsmilieu, der Anwaltschaft, dem Notariat und der Richterschaft sowie einigen kantonalen Erbschaftsbehörden ein Arbeitspapier, das verschiedene Optionen für Änderungen im Erbrechtskapitel des IPRG aufzeigte.4 Das Papier basierte zu einem guten Teil auf Ideen, die sich aus einem Gedankenaustausch mit Prof. Dr. Andrea Bonomi, ordentlicher Professor an der Universität Lausanne, ergeben hatten. Bis Ende Februar 2016 gingen dazu 14 schriftliche Stellungnahmen ein.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen arbeitete das Bundesamt für Justiz mehrere Arbeitsentwürfe aus, die in einer vierköpfigen Expertengruppe diskutiert wurden und schliesslich zum beiliegenden Vorentwurf führten. Die Expertengruppe bestand aus dem vorerwähnten Prof. Bonomi, sowie aus Prof. Dr. Hans Rainer Künzle, Titularprofessor an der Universität Zürich und Partner bei der Kendris AG, Zürich, Prof. Dr. Barbara Graham-Siegenthaler, ordentliche Professorin an der Universität Luzern und Partnerin bei Furrer & Karrer, Basel, und Dr. Kinga M. Weiss, Fachanwältin SAV Erbrecht und Partnerin bei der Walder Wyss AG, Zürich. Dr. Alessandra Ceresoli, Vorsteherin des Erbschaftsamts Basel-Stadt, fungierte als zusätzliche Expertin im Hintergrund.
1.3 Die beantragte Neuregelung und ihre Begründung
Hauptziel der auszuarbeitenden Revisionsvorlage ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVO zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen. Widersprechende Entscheidungen verhindert man primär über eine verbesserte Koordination bei den beidseitigen Entscheidungskompetenzen durch Anpassung der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln. Wo dies nicht möglich ist, sollte zumindest darauf hingewirkt werden, dass beide Seiten dasselbe Recht anwenden. Spielraum für Anpassungen an die
4 Entgegen PICHT/STUDEN, Die Schweiz will ihre Rechtsregeln für grenzüberschreitende Erbfälle reformieren - Anpassung an die EU-Rechtslage, in successio 4/2016, S. 318 ff., S. 319, handelte es sich dabei nicht um eigentliche Vorschläge. Das Papier nannte einzelne Vor- und Nachteile, enthielt aber keine abschliessende Bewertung der darin aufgeführten Optionen.