Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Eine Schweizerin lebt seit ihrer Pensionierung in der Provence, wo sie dann auch verstirbt. Bei ihrem Ableben hinterlässt sie ein Testament, in welchem sie ihren gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt. Aufgrund dieser Rechtswahl besteht nach Artikel 87 Absatz 2 IPRG eine zwingende Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Gleichzeitig betrachten sich aber die Behörden in Frankreich ebenfalls als zuständig, da die Erblasserin dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit besteht auch hier das Risiko eines positiven Kompetenzkonflikts.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der EuErbVO und der Wohnsitz im Sinne des IPRG dürften wie gesagt in der Regel zusammenfallen. Es sind aber Fälle denkbar, in denen die schweizerischen Behörden von einem letzten Wohnsitz in der Schweiz und die Behörden eines EuErbVO-Mitgliedstaats von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet ausgehen. In einer der schriftlichen Expertenstellungnahmen wurde etwa der Fall von Schweizer Rentnerehepaaren genannt, welche einen Grossteil ihrer Zeit in ihrer Zweitwohnung in Mallorca verbringen. Bejahen sowohl die Schweiz als auch Spanien ihre Zuständigkeit, ist erneut ein positiver Kompetenzkonflikt möglich.
Ist in den genannten Beispielen als Erstes ein Verfahren in der Schweiz eingeleitet worden, bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen anderen Staates, inwieweit diese Rechtshängigkeit berücksichtigt werden muss oder kann. Ist das Verfahren in jenem Staat zeitlich vor dem schweizerischen anhängig gemacht worden, kann die zuständige schweizerische Behörde diesen Umstand in der Regel nicht berücksichtigen, da der einschlägige Artikel 9 IPRG voraussetzt, dass die aus dem ausländischen Verfahren resultierende Entscheidung in der Schweiz anerkannt werden kann. Entscheidungen aus dem Staat des letzten oder vorletzten gewöhnlichen Aufenthalts oder aus dem Heimatstaat der verstorbenen Person wären deshalb in diesem Beispiel in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkennungsfähig (Art. 96 IPRG). Ein positiver Kompetenzkonflikt lässt sich hier somit nicht abwenden.
1.1.4 Die Motion Recordon
Am 12. Dezember 2014 reichte der damalige Ständerat Recordon eine Motion 14.4285 mit dem Titel „Internationales Übereinkommen über Erbsachen“ ein. Darin sollte der Bundesrat beauftragt werden, „die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen zu untersuchen oder andere Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Schweiz vom Rechtsraum ausgeschlossen wird, den die [EuErbVO] schafft“. Die Motion wurde am 19. März 2015 vom Ständerat (mit 27 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung) angenommen, dann aber am 21. September 2015 vom Nationalrat abgelehnt, nachdem seine Rechtskommission am 27. August 2015 (mit 15 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung) einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Es bestand zwar allgemein Einigkeit darüber, dass sich im Zusammenspiel zwischen der EuErbVO und dem IPRG positive Kompetenzkonflikte ergeben können. Eine Lösung dieses Problems auf staatsvertraglicher Ebene wurde aber in Übereinstimmung mit der bundesrätlichen Einschätzung als