Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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zu bestimmen, welchem Erbrecht der Nachlass untersteht. Dies allerdings nur, wenn der Staat, auf dessen Recht verwiesen wird, ein EuErbVO-Mitgliedstaat ist oder im konkreten Fall sein eigenes Erbrecht anwenden würde. Ansonsten gilt das Erbrecht des vorerwähnten Nicht-Mitgliedstaats (siehe zum Ganzen Art. 34 EuErbVO).
Die EuErbVO lässt ebenfalls eine Rechtswahl zugunsten des Heimatstaats des Erblassers oder der Erblasserin zu (Art. 22 EuErbVO). Unterschiedlich geregelt ist jedoch die Frage der Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft sowie die Frage des für die Staatsangehörigkeit massgebenden Zeitpunkts (Näheres dazu unten, in Ziff. 2). Ebenfalls analog zum IPRG enthält die EuErbVO Sonderregeln für das auf Fragen der Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen anwendbare Recht (Art. 24 - 27 EuErbVO). Auch hier bestehen wieder Unterschiede bei den Details der Regelung (Näheres dazu unten, in Ziff. 2).
Die EuErbVO enthält je ein Kapitel über die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen (Kap. IV) und die Anerkennung von ausländischen öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen (Kap. V). Beide betreffen grundsätzlich nur das Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten. Die Anerkennung von Rechtsakten aus Nicht-Mitgliedsaaten wie der Schweiz beurteilt sich nach vorherrschender Auffassung nach dem internationalen Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Anerkennungsfrage stellt. Bei Rechtsakten aus Mitgliedstaaten wird nicht nachgeprüft, ob der betreffende Staat zuständig war.3
1.1.3 Koordinationsbedarf
Beim Zusammenspiel des IPRG und der EuErbVO können sich Probleme ergeben, wie die nachstehenden Fallbeispiele illustrieren.
Ein französischer Expat, der bis dahin in Genf gelebt und gearbeitet hat, verstirbt. Er hinterlässt Vermögen sowohl in der Schweiz als auch in seiner Heimat. Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Genf würden die dortigen Erbschaftsbehörden sich vorliegend als für den gesamten Nachlass zuständig betrachten (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Gleichzeitig bestünde aber auch eine vollumfängliche Zuständigkeit in Frankreich, da der Erblasser die französische Staatbürgerschaft hatte und in seiner Heimat Vermögenswerte zurücklässt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a EuErbVO). Damit ist denkbar, dass ein Erbe ein Verfahren in der Schweiz einleitet und ein anderer in Frankreich, beide zur selben erbrechtlichen Frage. Nehmen beide Staaten ihre Zuständigkeit wahr, ergibt sich daraus ein sog. positiver Kompetenzkonflikt.
Ein Schweizer, der zuletzt in Frankfurt gearbeitet hat, kehrt in die Schweiz zurück, wo er zwei Jahre später verstirbt. Bei seinem Tod hinterlässt er verschiedene Konten bei deutschen Banken. Hier ergibt sich die analoge Situation zum vorgenannten Beispiel. Die Zuständigkeit der ausländischen Behörden gründet sich diesmal auf Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b EuErbVO, der neben der Staatsbürgerschaft an den vorletzten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft.
3 Vgl. zum Ganzen PRETELLI, in: Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 7 und 11 vor Art. 39 ff.