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Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 82 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Revision der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.290929 / 236.1/2017/00005

6.33 Paritätische Schlichtungsbehörde im Urheberrecht

Eine Organisation970 schlägt die Schaffung einer paritätischen Schlichtungsbehörde für das Urheberrecht vor, um der Situation im Kulturbereich Rechnung zu tragen. Für diesen Bereich fehlt eine Behörde, die für Kulturschaffende niederschwellig zugänglich ist und die Aufgabe hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Änderung von Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 geht zwar in die richtige Richtung, genügt jedoch nicht.

6.34 Bezeichnung der beklagten Partei bei Laieneingaben

Zwei Teilnehmer971 schlagen eine neue Regelung in Artikel 202 ZPO mit folgendem Wortlaut vor: «Die Schlichtungsbehörde stellt bei Eingaben von Laien von Amtes wegen fest, ob die Bezeichnung der Parteien korrekt ist, und korrigiert sie von Amtes wegen, wenn sie falsch oder unvollständig ist.» Denn in mietrechtlichen Verfahren wissen Mieter oft nicht, wen sie einklagen müssen, und laufen Gefahr, dass das Verfahren aus diesem Grund scheitert, vor allem wenn das materielle Recht Verwirkungsfristen vorsieht.

6.35 Schlichtungsverhandlung und persönliches Erscheinen (Art. 204 ZPO)

Das persönliche Erscheinen von juristischen Personen sollte im Gesetz geregelt werden.972 Für im Handelsregister eingetragene klagende Parteien mit Sitz im Verfahrenskanton wird die Möglichkeit vorgeschlagen, sich durch einen Arbeitnehmer vertreten zu lassen.973 Umgekehrt sollte aus Sicht eines Kantons974 für Parteien mit ausserkantonalem Wohnsitz die Möglichkeit gestrichen werden, nicht persönlich zu erscheinen.

Ein anderer Teilnehmer975 schlägt vor, dass die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verzichten können, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Da Anwälte verpflichtet sind, eine einvernehmliche Lösung anzustreben, würde ein solcher Verzicht zur Prozessökonomie beitragen.

6.36 Säumnis an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO)

Ein Teilnehmer976 schlägt vor, bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 147 ZPO anzuwenden, da die Bestimmung in Artikel 206 Absatz 1 ZPO erhebliche Probleme verursacht.

6.37 Von einer unzuständigen Behörde erlassene Klagebewilligung (Art. 209 ZPO)

Ein Teilnehmer977 schlägt vor, die Gültigkeit von Klagebewilligungen, die von einer unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurden, vorzusehen. Da Schlichtungsbehörden in der Regel ihre Zuständigkeit nicht prüfen dürfen, können Schlichtungsverfahren gelegentlich vor unzuständigen Behörden stattfinden. Es ist überspitzt formalistisch, die klagende Partei zu verpflichten, die Schlichtung vor der zuständigen Behörde zu wiederholen.

6.38 Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO)

Ein Teilnehmer978 vertritt die Auffassung, dass es nicht dem freien Ermessen der Schlichtungsbehörde überlassen werden darf, ob sie einen Urteilsvorschlag macht oder nicht und schlägt daher vor, Artikel 210 Absatz 1 ZPO wie folgt zu ändern: «Scheitert der Schlichtungsversuch,

970 Suisseculture

971 MV Zürich, SMV

972 SGHVR

973 FDP

974 BS

975 SGAV

976 SMV

977 Bisegger

978 SMV