Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/19: Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse · 42 Seiten
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zulässt, dass die betroffene Branche an dem Verfahren zur Übernahme der Rechtsakte beteiligt ist,
d. h. informiert und einbezogen wird. Sie fordern, dass ein entsprechender Mechanismus in Artikel 15a verankert wird. Die betroffenen Wirtschaftskreise müssen angehört werden, damit sie am Gesetzgebungsprozess teilnehmen und gleichzeitig die Umsetzung zeit- und kosteneffizient vorbereiten können. Sollte sich dieses Anliegen im Rahmen von Artikel 15a THG nicht befriedigend realisieren lassen, regen die oben genannten Vernehmlassungsteilnehmer an, unter Verzicht auf eine Regelung im THG generell jenes Verfahren anzuwenden, wie es in der vorliegenden Gesetzesrevision für die Medtech-Branche gewählt worden ist (Artikel 82 HMG). Economiesuisse fordert, dass in den Sachverständigengruppen der EU-Kommission Schweizer Experten gleich wie ihre Kollegen aus den EWR-Staaten als Beobachter beisitzen können sollen (Teilnahme am «decision shaping»). Laut economiesuisse ist in Artikel 15a zudem festzuhalten, dass die Überführung technischer Normen ins Schweizer Recht mit möglichst geringer Regulierungsdichte zu erfolgen hat und die Verwaltung keine Kompetenzen zur Einführung zusätzlicher Bestimmungen hat.
Economiesuisse, scienceindustries, vips, ASSGP und GRIP wollen sicherstellen, dass die in Artikel 15a vorgesehene Lösung in keiner Weise dazu führen darf, dass damit die Übernahme von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ins Schweizer Rechtsystem ermöglicht wird.
Die ASDI lehnt die vorgeschlagene Bestimmung nicht ab, bedauert aber, dass die Schweiz aufgrund der mit der EU geschlossenen Abkommen keine andere Wahl hat, als EU-Vorschriften zu übernehmen, die dem schweizerischen Wirtschaftsgefüge schaden könnten, ohne zu wissen, welchen Einfluss sie auf die Ausarbeitung dieser Vorschriften haben könnte.
Das Centre patronal ist gegen die Einführung eines Systems, das die unmittelbare Anwendbarkeit bestimmter EU-Rechtsakte ohne Änderung eines Erlasses in der Schweiz erlaubt. Das CP ist der Auffassung, dass dies keine Rechtssicherheit schaffe und befürchtet im Gegenteil, dass viele Unternehmen europäische Regelungen verpassen könnten, wenn diese nicht eindeutig in Schweizer Recht überführt werden.
Die SVP lehnt den in Artikel 15a vorgesehenen Rechtsübernahmemechanismus vehement ab. Dieser würde einen Automatismus einführen, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, innerhalb von gerade einmal zwanzig Tagen fremdes Recht in der Schweiz gültig zu erklären, und zwar in allen Bereichen, die vom THG erfasst werden, nicht nur in der Medizintechnik. Die SVP hält es für inakzeptabel, wie der Bundesrat mit der Revision des Medizinprodukterechts versuche, einen Präzedenzfall für die Zukunft und andere Gebiete zu schaffen. Laut der SVP geht der vorgesehene Mechanismus noch weiter als die «dynamische» Rechtsübernahme im Schengen-Bereich, wo das Parlament wenigstens noch de jure mitentscheiden könne. Da der Bundesrat selber definieren könnte, was er unter «technischen und administrativen Einzelheiten» versteht, sei es nicht möglich zu bestimmen, welche Kompetenzen er mit der neuen Bestimmung erhalten würde.
Artikel 20b
Die SVP hält die Schaffung einer formellen Rechtsgrundlage für die unaufgeforderte Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten an ausländische Behörden für unverhältnismässig. Ausserdem wäre es unzureichend, alleine auf die entsprechende Datenschutzgesetzgebung abzustellen, weil damit nicht garantiert werden könne, dass auch die Umsetzung im jeweiligen Staat, den schweizerischen Standards genügt.