Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Die Aufteilung wurde gemeinsam mit den Kantonen vorgenommen. Grundlage war der bereits im Hinblick auf die erste NFA-Botschaft3 erarbeitete Konsens zwischen Bund und Kantonen, wonach im Jahr des Inkrafttretens der NFA die gesamte dem Bund zur Verfügung stehende Summe zu rund 72,5 Prozent in den vertikalen Ressourcenausgleich und zu rund 27,5 Prozent in den Lastenausgleich fliessen sollte. Weiter sollte das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich – wiederum analog den früheren Modellrechnungen – 70 Prozent betragen. Innerhalb des Lastenausgleichs schliesslich wurde – ebenfalls gemäss den früheren Verlautbarungen – eine gleichmässige Aufteilung des Betrages auf den geografischtopografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich vorgesehen. Mit diesen Eck- werten waren die Dotationen der Ausgleichsgefässe für das NFA-Startjahr 2008 bestimmt (s. nachfolgende Tabelle 2.06, Spalte Jahr 2008).
Vorbestimmt war damit insbesondere auch die Gesamtsumme des Ressourcenausgleichs. Dies hatte zur Folge, dass selbst der ressourcenschwächste Kanton, Uri, im Einführungsjahr der NFA nach Ressourcenausgleich einen Index der standardisierten Steuererträge von 86,3 Punkten erreichte, also deutlich mehr als das Mindestausstattungsziel von 85 Punkten verlangt, das erreicht werden sollte. Dies wiederum lag an den nachmaligen effektiven Ressourcenindizes des Jahres 2008. Bei den der dritten NFA-Botschaft zugrundeliegenden Indexrelationen hätte der ressourcenschwächste Kanton, Uri, nach Ausgleich einen Index von lediglich 84,5 erreicht.
Die Beitragsleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich im NFA-Startjahr konnte mit 1,26 Milliarden im Vergleich zu ihrem Beitrag im früheren Finanzausgleichsregime deutlich tiefer gehalten werden4; dies bei, wie erwähnt, insgesamt wesentlich mehr Finanzausgleichsmitteln. Es war dies das Ergebnis der mit dem Gesamtpaket NFA realisierten Verknüpfung von Aufgabenentflechtung (mehr Kompetenzen an die Kantone übertragen) und Finanzausgleich (mehr zweckfreie Mittel für die Kantone) sowie der Ausschüttung von 13 Pro- zent des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer neu nach Finanzausgleichskriterien statt wie früher nach Steueraufkommen. Mit der beträchtlichen Aufstockung des Finanzausgleichs wurden auch die ressourcenschwachen Kantone in die Lage versetzt, ihre Obliegenheiten mit genügend Eigenmitteln wahrzunehmen.
Eine nachträgliche Überprüfung der Haushaltsneutralität zeigte, dass der Bund von den Massnahmen stärker profitiert hatte als die Kantone. Aus diesem Grund wurde 2012 die Dotation des Bundes noch zusätzlich um 112 Millionen erhöht. Die Aufteilung auf Ressourcen- und Lastenausgleich erfolgte im selben Verhältnis wie im Jahr 2008. Somit flossen 81,2 Millionen zusätzlich in den Ressourcenausgleich und 30,8 Millionen in den Lastenausgleich.
Mit den ursprünglichen Modellannahmen gingen für den Übergang vom früheren zum NFA-Regime nicht alle ressourcenschwachen Kantone als Gewinner hervor. Bereits in der ersten NFA-Botschaft wurde deshalb ein so genannter Härteausgleich vorgeschlagen. Mit diesem sollte durch den Systemwechsel kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt werden. Im Einführungsjahr der NFA waren dafür 366 Millionen aufzuwenden. Der Härteausgleich errechnete sich wie folgt: In der Gesamtbilanz aller finanziellen Auswirkungen der NFA sollte jeder ressourcenschwache Kanton im Vergleich zum früheren Regime pro abweichenden Punkt seines Ressourcenindex vom Schweizer Durchschnitt (=100 Punkte) eine Entlastung von min- destens 0,1 Prozent seiner standardisierten Steuererträge aufweisen. Ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 60 Punkten hatte demzufolge Anspruch auf eine Entlastung von mindestens 4 Prozent, ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 80 Punkten auf eine Entlastung von mindestens 2 Prozent seiner standardisierten Steuererträge. Erreichte ein ressourcenschwacher
3 BBl 2002 2369 f.
4 Gemäss Finanzausgleichsbilanz 2007 der EFV belief sich der Beitrag der ressourcenstarken Kantone an den Finanzausgleich im Jahr vor Einführung der NFA auf insgesamt 1,76 Milliarden. Dieser Beitrag setzte sich aus den finanzkraftabhängigen Anteilen an der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer, der Mineralölsteuer, der Kantonsbeiträge an die AHV, IV und die Arbeitslosenversicherung, am Nationalbankgewinn und am Beitrag der Kantone an die Prämienverbilligung zusammen.