Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Die Kantone Appenzell-Ausserrhoden und Appenzell-Innerrhoden sowie Neuenburg sind im GLA hauptsächlich wegen der Siedlungshöhe anspruchsberechtigt, während für Glarus und Tessin die Steilheit des Geländes von grosser Bedeutung ist. In den Kantonen Jura, Freiburg, Nidwalden, Bern, Luzern, Thurgau und St. Gallen ist hingegen die disperse Siedlungsstruktur ausschlaggebend. Eine gleichmässige Verteilung der drei Sonderlasten besitzen die Kantone Graubünden, Wallis und Schwyz. Ihre Entschädigungen sind für alle drei Lastenelemente etwa gleich hoch.

In absoluten Beträgen erhält der Kanton Graubünden mit 137 Millionen einen fast doppelt so hohen Ausgleichsbetrag wie der Kanton Wallis (73 Mio. CHF), welcher den zweithöchsten Betrag erhält. Die beiden Kantone erhalten damit zusammen fast 60 Prozent der gesamten Dotation des GLA. Noch deutlicher wird die Entlastung der Gebirgskantone durch den GLA, wenn man die Ausgleichszahlungen pro Kopf betrachtet. Gemäss Abbildung 2.10 erhalten Mittellandkantone – wenn überhaupt – nur kleine Beträge aufgrund des Indikators «geringe Bevölkerungsdichte».

Der soziodemografische Lastenausgleich

In Abbildung 2.11 sind die Zahlungen pro Einwohner aus den drei Lastenausgleichsgefässen (GLA, SLA A–C und SLA F) für die Jahre 2008 und 2018 ersichtlich. Auch bei den Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur (SLA A–C) veränderten sich die Verhältnisse kaum. Von den zehn Kantonen, welche 2018 Ausgleichsbeiträge erhielten, waren einzig die Kantone Wallis, Jura und Solothurn bei Einführung der NFA noch nicht anspruchsberechtigt. Wallis erhält seit 2017, Jura seit 2011 und Solothurn seit 2014 Ausgleichszahlungen. Demgegenüber erhielt der Kanton Glarus nur im Jahr 2008 soziodemografische Lastenausgleichszahlungen.

Der SLA F ist spezifisch auf die Kantone mit Zentrumsfunktion ausgerichtet. Deshalb sind nur die Kantone Zürich, Basel–Stadt, Waadt und Genf anspruchsberechtigt. Der Kanton Bern erhält seit 2011 keine Zahlungen aus dem SLA F mehr. Ansonsten kam es bei diesem Ausgleich kaum zu Veränderungen.

Ausser Zug, Basel-Landschaft und Aargau hatten alle Kantone Anspruch auf Zahlungen aus dem Lastenausgleich. Die Veränderungen in den Ausgleichszahlungen zwischen 2008 und 2018 waren in den meisten Fällen gering und bewegen sich im Rahmen der Teuerung. Als einzige Kantone haben Genf, Tessin, Zürich, Bern und Schaffhausen aufgrund ihrer soziodemografischen Faktoren einen Rückgang der Ausgleichszahlungen zu verzeichnen.