Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Datenerhebung
Die Datenerhebung für das Ressourcenpotenzial erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden auf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 und den entsprechenden Detailspezifikationen2. Sie enthalten detaillierte technische Anweisungen (einschl. Fristen) für die Datenerhebung (Extraktion) und -lieferung. Die kantonalen Steuerbehörden extrahieren die Daten der einzelnen Bemessungsjahre auf einen bestimmten Zeitpunkt und übermitteln diese jeweils bis zu den vorgegebenen Abgabeterminen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Datengrundlage für den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, Bundesgesetz vom 22. Juni 20074 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres. Für die korrekte Sammlung bzw. Lieferung der Daten an die EFV ist das Bundesamt für Statistik (BFS) verantwortlich.
Berechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes
Aufgrund der Daten der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre sowie der Anträge der Fachgruppe Qualitätssicherung (vgl. Ziff. 3.2.1) berechnet die Eidgenössische Finanzverwal- tung (EFV) jährlich das Ressourcenpotenzial für das folgende Referenzjahr. Die Indikatoren des Lastenausgleichs für das folgende Referenzjahr werden auf der Basis der jeweils letzten verfügbaren Daten berechnet.
Berechnung der Ausgleichszahlungen
Auf der Basis des Ressourcenpotenzials und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch die EFV die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das folgende Referenzjahr berechnet. Parallel dazu berechnet die EFV die Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen Las- tenausgleichs unter Anpassung der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen an die Teuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.
Stellungnahme der Kantone
Die EFV leitet die Berechnungen an die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) zuhanden der Kantone weiter. Die Kantone nehmen vom Resultat Kennt- nis. Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist, kann an die FDK gelangen. Die FDK teilt die Kenntnisnahme der Kantone dem EFD mit und leitet eine allfällige Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone weiter.
Verabschiedung durch Bundesrat
Die FiLaV wird jährlich mit den aktualisierten Werten zum Ressourcen- und Lastenausgleich angepasst, durch den Bundesrat im Verlaufe des Novembers verabschiedet und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
2 https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzausgleich/rechtsgrundl_berichte.html.