Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
3.2 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung wird im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses von verschiedenen Akteuren wahrgenommen. Sie beginnt bei den Datenlieferanten, den Kantonen, und durchläuft danach weitere Stationen, die im Folgenden beschrieben werden.
Tabelle 3.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung
Tabelle 3.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung
Ressourcenausgleich Lastenausgleich
Datenlieferanten Kantonale Steuerämter
Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j
Finanzkontrollgesetz (FKG)
Datenaufbereitung ESTV, BFS,
Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG,
Begleitung durch Fachgruppe Begleitung durch Fachgruppe
Qualitätssicherung Qualitätssicherung
Berechnung Indizes und EFV, EFV,
Ausgleichszahlungen Kontrolle durch EFK Kontrolle durch EFK
3.2.1 Qualitätskontrolle
Fachgruppe «Qualitätssicherung»
Für die Qualitätskontrolle ist vom EFD eine begleitende und paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe «Qualitätssicherung Ressourcen- und Lastenausgleich» eingesetzt worden. Die Fachgruppe wird durch die EFK unterstützt. Die EFK berät im Rahmen ihres Beobachterstatus die Fachgruppe und kann entsprechende Empfehlungen bzw. Anträge stellen.
Die Fachgruppe wird durch die ESTV laufend über die Datenlage bezüglich des Ressourcen- ausgleichs und durch das BFS bzw. die EFV bezüglich des Lastenausgleichs orientiert. Die Fachgruppe tagt in den Monaten April bis August. Sie beurteilt die Datenlage und erörtert in Absprache mit der EFK die zu treffenden Massnahmen.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die ESTV und die EFV in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe folgende Massnahmen:
– bei fehlerhaften Datenlieferungen, welche das Ressourcenpotenzial beeinflussen: Nachliefe- rung der korrekten Daten durch die Kantone;
– bei qualitativ ungenügenden, aber weiterverwertbaren Daten: angemessene Korrektur der gelieferten Daten durch die ESTV;
– bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten: Schätzung des Ressourcenpotenzials auf der Basis von standardisierten Berechnungsmethoden durch die EFV. Diese Berech- nungsmethoden werden so ausgestaltet, dass Kantone, die keine oder nur ungenügende Daten liefern, gegenüber den korrekt meldenden Kantonen keine Vorteile haben. Die Berechnungsmethoden sind in Artikel 42 FiLaV festgelegt.