Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

4.8 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs

Mit einer Stärkung des institutionellen Rahmens der interkantonalen Zusammenarbeit (IKZ) mit Lastenausgleich verfolgte die NFA im Wesentlichen folgende Ziele:

– Es sollten Spillover-Effekte und Trittbrettfahrerverhalten verhindert werden. Dies wiederum

sollte zu einer Bereitstellung der öffentlichen Leistungen in einem optimalen Umfang sowie zu einer gerechten Verteilung der Lasten anhand der tatsächlichen Nutzniessung führen.

– Eng mit dem ersten Ziel verbunden ist die beabsichtigte Verbesserung der Effizienz auf

Grund der Ausnutzung von Grössenvorteilen. Dies bildet eine Alternative zu einer Gebietsreform.

– Zudem sollte eine intensivierte IKZ eine präventive Wirkung gegenüber einer übermässigen

Zentralisierung entfalten, können doch kantonsübergreifende Aufgaben auf sinnvolle Art und Weise erbracht werden, ohne sie auf die Ebene des Bundes zu verlagern.

– Die IKZ mit Lastenausgleich sollte garantieren, dass Anbieter und Nachfrager einer öffentli-

chen Leistung sich auf eine faire Lastenteilung und auf angemessene Mitwirkung einigen. Beim Vorliegen von interkantonalen Spillovers sollte der Anbieter einer öffentlichen Leistung entschädigt werden.

– Eine Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ war zudem als Rahmenbedingung für

eine Aufgabenentflechtung gedacht.

Insgesamt sollte durch eine verstärkte interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ein wirksamer Beitrag zu einer effizienten und bedürfnisgerechten Aufgabenerfüllung auf Stufe Bund geleistet werden. Die interkantonale Gesetzgebung bietet den Kantonen im Übrigen eine interessante Alternative zum Bundesgesetz und den Vorteil, selber bestimmen zu können, auf welchen Bereich sich ihre Zusammenarbeit erstrecken soll.

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)11 erstellt die KdK im Rahmen des Wirksamkeitsberichts die Liste der Vereinbarungen, die den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit gegenüber den in Artikel 11 FiLaG angestrebten Zielen dokumentiert. Das nachfolgende Unterkapitel 4.8.1 stützt sich auf diese Berichterstattung ab, um die Veränderungen seit 2012 in der interkantonalen Zusammenarbeit zu dokumentieren.

Im Unterkapitel 4.8.2 wird die Entwicklung der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen gemäss Artikel 48a BV in den Jahren 2004 bis 2015 dargestellt, so wie sie sich aufgrund der Finanzstatistik12 präsentiert. Zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts waren die neuesten verfügbaren Zahlen jene des Jahres 2015. Die Zeitreihen 2004–2007, 2008–2011 und 2012– 2015 ermöglichen einen Entwicklungsvergleich über drei gleich lange Betrachtungsperioden vor und nach Einführung der NFA.

11 http://www.kdk.ch/fileadmin/files/Themen/NFA_und_interkantonale_Zusammenarbeit/vertragstext_mit_Erlaeuterungen.pdf

12 Quelle: Sonderauswertung der Finanzstatistik durch die Sektion Finanzstatistik der EFV.