Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
4.7.2 Dotationen von GLA und SLA
Mit dem Inkrafttreten der NFA war im Vergleich zum früheren Regime eine markante System- änderung verbunden. Diese war nur mit einer sorgfältigen finanziellen Austarierung realisier- bar: Es musste vermieden werden, dass der Bund, die Gesamtheit der Kantone oder bestimmte Kategorien von Kantonen durch die Systemänderung finanziell benachteiligt wurden. Dies wurde nebst dem Härteausgleich mit zwei Hauptmassnahmen erreicht: einerseits über die Respektierung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen insgesamt und andererseits über eine ausgewogene Dotierung der vier Ausgleichsgefässe «vertikaler Ressourcenausgleich», «horizontaler Ressourcenausgleich», «geografisch-topografischer Lastenausgleich» und «soziodemografischer Lastenausgleich».
Die Dotationen der Ausgleichsgefässe werden stark durch exogene Faktoren bestimmt: Jene des Ressourcenausgleichs durch die Veränderung der Disparitäten und diese wiederum durch das Wirtschaftswachstum bzw. die Konjunkturlage, jene des Lastenausgleichs durch die kaum beeinflussbare Entwicklung struktureller Sonderlasten. Es versteht sich von selbst, dass solche exogen herbeigeführten Veränderungen die Dotation der jeweiligen Ausgleichsgefässe mitbestimmen müssen und dass diese nur zufällig identisch verlaufen könnten. Entsprechend hat der Gesetzgeber im FiLaG lediglich bestimmt, dass bei der vierjährigen Festlegung der Dotationen die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts zu berücksichtigen sind (Art. 9 Abs. 1). Im Gesetz − und auch in der NFA-Projektphase − wurde indessen offen gelassen, wie diese Berücksichti- gung konkret erfolgen soll, namentlich wie die Quantifizierungen der beiden Kategorien von Sonderlasten mit Blick auf die Dotationen von GLA und SLA gewertet werden sollen.
Für eine 50/50-Prozent-Lösung sprechen folgende Argumente:
– Eine identische Dotation von GLA und SLA entspricht der ursprünglichen Aufteilung, insbe-
sondere auch jener, die auf die Volksabstimmung 2004 hin kommuniziert wurde.
– Der GLA ist weitgehend Ersatz für den Berggebietsindex im früheren Regime; der SLA dage-
gen stellt im Vergleich zu früher eine Zusatzleistung dar.
– Wäre bei Einführung der NFA ein erhöhter SLA zu Lasten des GLA vorgesehen worden, hät-
te mehr Härteausgleich ausbezahlt werden müssen (z.B. mehr an den Kanton Obwalden, zusätzlich an die Kantone Wallis und Uri).
– Die Tragbarkeit übermässiger Sonderlasten ist mitzuberücksichtigen. Der SLA wie auch der
GLA gelten – wie in Ziffer 4.7.1 dargelegt – nur einen Teil der anfallenden Sonderlasten ab. Die betroffenen Kantone haben somit einen ordentlichen Teil der Sonderlasten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nun könnte argumentiert werden, dank des Ressourcenausgleichs seien die GLA-Kantone gleichermassen wie die SLA-Kantone in der Lage, für ihre nicht gedeckten Sonderlasten aufzukommen. Der Ressourcenausgleich stellt jedoch lediglich die eigenständige Finanzierung einer Art «Durchschnittsangebot» der Kantone sicher. Übermässige Sonderlasten übersteigen dieses «Durchschnittsangebot», sind durch den Ressourcenausgleich somit nicht «abgedeckt». Da die GLA-Kantone in der Regel der Gruppe der ressourcenschwachen Kantone angehören, bekunden sie grössere Schwierigkeiten als die ressourcenstarken Kantone, die durch den Lastenausgleich nicht abgegoltenen – und vom Ressourcenausgleich nicht erfassten – Sonderlasten zu finanzieren.