Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

– Die beim Übergang zur NFA beabsichtigte ausgewogene Dotierung der vier Gefässe «ho-

rizontaler Ressourcenausgleich» (RA), «vertikaler RA», «GLA» und «SLA» wurde so vorge- nommen, dass der Finanzausgleich zwischen den Kantonen gegenüber dem alten System volumenmässig eine deutliche Verstärkung erfuhr. Wie in Kapitel 2.4 dargelegt, wurde diese Verstärkung – unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen – letztlich durch eine namhafte Mehrbelastung der ressourcenstarken Kantone ermöglicht; dies über eine neue Aufgabenverteilung, über den Wegfall der bisherigen Finanzkraftzuschläge, über eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sowie über die Gleichgewichtung der beiden Gefässe GLA und SLA. Eine einseitige Erhöhung des SLA zu Lasten des Bundes beim Übergang zur NFA hätte die Haushaltsneutralität verletzt; es sei denn, sie wäre über einen entsprechend höheren horizontalen Ressourcenausgleich finan- ziert worden – eine Option, die von der Projektorganisation NFA verworfen wurde. Eine höhere Dotation des SLA zu Lasten des GLA hätte einen Abbau des Finanzausgleichs zur Folge gehabt, denn bekanntlich fliessen die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressour- censchwachen Kantonen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Um den beabsichtigten Ausbau des Finanzausgleichs zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen nicht zu schmälern, wurde bei Einführung der NFA mit der Gleichgewichtung von GLA und SLA eine gewisse Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite bewusst in Kauf genommen.

– Die den GLA begründenden Sonderlasten erscheinen weniger gut beeinflussbar als die ur-

banen Sonderlasten. Dies geht schon aus der Bezeichnung «geografisch-topografisch» her- vor; ein Attribut, das auf eine kaum vorhandene Beeinflussbarkeit hindeutet.

Demgegenüber können für eine (einseitige) Aufstockung des SLA die folgenden Argumente ins Spiel gebracht werden:

– Bereits in der Projektphase der NFA wurde – beispielsweise auch aus dem Kreis des dama-

ligen Politischen Steuerungsorgans – betont, bei Einführung der NFA sei zwar mit einer 50/50-Prozent-Lösung zu starten, in der Folge sei bei den Dotationen von GLA und SLA aber den jeweiligen Ergebnissen des Wirksamkeitsberichts Rechnung zu tragen. Dabei muss ein zentrales Ergebnis des Wirksamkeitsberichts zweifellos die Quantifizierung der beiden Kategorien von Sonderlasten sein. Eine entsprechende Auftragsvergabe schon während der Projektphase und die seitherige zweimalige Aufdatierung weisen auf die Bedeutung dieser Quantifizierung hin.

– Gegen das Argument, dass mit einem geringer dotierten GLA der Härteausgleich höher

hätte ausfallen müssen, wird eingewendet, dass dieses nur für den Zeitpunkt des Übergangs vom früheren zum NFA-Regime stichhaltig ist; für die Zeit nachher wurden für den Härteausgleich sowohl betragsmässig als auch bezüglich der begünstigten Kantone zuerst ein Plafonds und seit 2016 ein jährlicher Abbau beschlossen.

– Gegen das von den Befürwortern einer 50/50-Lösung vorgebrachte Argument der «Trag-

barkeit der Sonderlasten» wird eingewendet, dass das Ausgleichssystem aus Effizienz- gründen bewusst eine Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich vorsieht und eine Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite demzufolge nicht NFA-konform ist. Zudem ermöglicht der Ressourcenausgleich auch den ressourcenschwachen Kantonen, ihre Aufgaben – insgesamt gesehen – ohne übermässige Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu finanzieren.