Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Der Indikator Steilheit im GLA

Als Indikator für die Steilheit dient heute die Medianhöhe der produktiven Fläche pro Kanton, welche das BFS jährlich neu berechnet. Durch die Verwendung der produktiven Fläche, wird vermieden, dass auch die unbewirtschafteten Flächen z.B. im Hochgebirge in diesem Indikator berücksichtigt werden.

In der Vergangenheit hat der Kanton Tessin verschiedentlich kritisiert, dass damit die schwierige Topografie seines Kantons nicht genügend berücksichtigt werde. Gemäss Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 werden unter den Lasten der Steilheit «[...] vor allem die kostenintensivere Bewirtschaftung des Waldes – sowohl des Schutz- als auch des Nutzwaldes – in steilem Gelände sowie die Aufwendungen für Gewässerbau und Lawinenverbauungen [...]» verstanden.

Der Kanton Tessin hat zwar relativ viele steile Flächen, diese befinden sich aber auf einer, verglichen mit dem schweizerischen Median, geringen Höhe über Meer. Dennoch liegt sein Indexwert für diesen Indikator mit 142 Punkten deutlich über dem schweizerischen Mittel von 100 Punkten. Dies führt zu jährlich Ausgleichszahlungen von fast 10 Millionen Franken.

Mit den heutigen Mittel der Geoinformatik sind auch andere Indikatoren denkbar. Das BFS hat deshalb mittels Modellen von swisstopo die effektive durchschnittliche Steilheit des Geländes für jeden Kanton berechnet. Dieser Wert würde zu grossen Verschiebungen zwischen den beiden Kantonen Tessin und Graubünden führen. Während der Kanton Tessin rund 21 Millionen mehr aus diesem Teilindikator erhielte, reduzierten sich die Zahlungen an den Kanton Graubünden um fast genau diesen Betrag. Bei den übrigen 10 Kantonen, welche heute Ausgleichszahlungen für ihre Lasten der Steilheit erhalten, wären die Veränderungen bedeutend tiefer. Sie liegen alle unter 2,5 Millionen, was verglichen mit den gesamten Ausgleichszahlungen im GLA von 360 Millionen gering ist.

Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht diskutierte dieses Thema und kam zum Schluss, dass eine Anpassung des Indikators nicht angezeigt ist. Dies aus folgenden Gründen:

• In Artikel 7 Absatz 2 Bst. a FiLaG wird als Kennzeichen für eine hohe Belastung aufgrund der geografisch-topografischen Situation «ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gelegenen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen» aufgeführt. Die Steilheit ist im Gesetz nicht erwähnt. Erst in der Verordnung erscheint der Begriff der Steilheit des Geländes (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FiLaV) als Teilindikator im GLA. Der heute verwendete Indikator ist jedoch identisch mit dem im Gesetz bezeichneten überdurchschnittlich hohen Anteil an hoch gelegener produktiver Fläche. Er entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Eher verwirrend ist die Bezeichnung «Steilheit», welche erst auf Verordnungsstufe eingeführt wurde.

• In der Botschaft zur NFA aus dem Jahr 2001 steht unter Ausgestaltung und Indikatoren der neuen Lösung: «Der [...] Indikator soll die Lasten der Höhe und auch die Lasten der Steilheit berücksichtigen.» Somit war bereits damals vorgesehen, die Höhe in diesen Indikator zu integrieren.

• Der GLA löste im Projekt NFA den früheren Berggebietsindex ab. Deshalb ist auch aus historischer Sicht die Verwendung der Höhe sinnvoll.

Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass der heute verwendete Indikator beizubehalten ist.