Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/21: Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) · 176 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss Arti-

kel 6 FiLaG anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung von 85 Prozent des schweizeri- schen Durchschnitts wurde durch den Ressourcenausgleich in den betrachteten Jahren 2016 bis 2018 in sämtlichen Kantonen übertroffen. Der Kanton Jura als ressourcenschwächster Kanton erreichte im Jahr 2018 einen Index nach Ressourcenausgleich von gut 88 Prozent. Die Analysen haben im Weiteren gezeigt, dass ein Mindestausstattungsziel von 85 Prozent nach wie vor angemessen und dass die Dotation des Ressourcenausgleichs zu hoch ist. Angesichts der politischen Debatte in den Jahren 2014 und 2015, in der über eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs intensiv gestritten wurde, stellt sich die Frage, wie eine solche Reduktion der Dotation erreicht werden kann, ohne wiederum politische Grabenkämpfe auszulösen. Dies vor dem Hintergrund, dass die notwendige Kürzung deutlich höher zu veranschlagen ist als vor vier Jahren. Nicht zuletzt um zu verhindern, dass sich solche Grabenkämpfe wiederholen, hat die KdK ein Massnahmenpaket vorgeschlagen, das eine Reduktion der Dotation mit einer Anpassung des Systems verbindet. Dieses wird in den beiden folgenden Kapiteln diskutiert.

– Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Lasten:

Die aktualisierten Berechnungen weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten wenig verändert hat. So deckt der Lastenausgleich rund 30 Prozent der geografisch-topo- grafischen Sonderlasten, während bei den demografischen Sonderlasten rund 10 und bei den Kernstadtlasten rund 4 Prozent gedeckt werden. In der Projektphase der NFA wurde darauf verzichtet, für die Anpassungen von GLA und SLA auf eine neue Beitragsperiode hin konkrete Regeln festzulegen. Somit ist auch nicht bestimmt, welches Gewicht bei der Festlegung des künftigen Dotationsverhältnisses der Quantifizierung der geografisch-topogra- fisch und der soziodemografisch bedingten Sonderlasten im Vergleich zu anderen Kriterien wie zum Beispiel der Tragbarkeit der Sonderlasten für die betroffenen Kantone zukommen soll. Letztendlich ist die Frage der Anpassung der Dotation des soziodemografischen Lasten- ausgleichs politisch zu entscheiden.

– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die interkantonale

Zusammenarbeit war bereits vor Einführung der NFA recht intensiv und hat sich teilweise unabhängig davon entwickelt. Der Anteil der Zahlungen für den interkantonalen Lastenausgleich in den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 48a BV nahm gegenüber der Periode vor dem NFA um mehr als ein Drittel zu, was bedeutet, dass sich die interkantonale Zusammenarbeit erheblich intensiviert hat.