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Vernehmlassung 2018/22: Totalrevision der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1) · 41 Seiten

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i. die Pflichten nach den Artikeln 4 und 7 und bei der Herstellung labiler Blutprodukte zusätzlich die Pflichten nach den Artikeln 28–38 eingehalten werden.

2Die Aufgaben der Personen in leitender Stellung müssen in Pflichtenheften und deren hierarchische Beziehungen in Organigrammen festgelegt werden.

3Die Swissmedic kann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.

Art. 4 Verantwortlichkeit und Gute Herstellungspraxis

1Die Person, die eine Bewilligung nach Artikel 3 innehat, trägt für die von ihr durchgeführten Verarbeitungsprozesse und Arbeitsgänge die Verantwortung.

2Die Herstellung von Arzneimitteln hat nach den GMP-Regeln nach den Anhängen 1 und 2 zu erfolgen.

3Bei der Herstellung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin müssen die GMP-Regeln sinngemäss befolgt und die spezifischen Vorschriften der von der Swissmedic anerkannten Arzneibücher der betreffenden Therapierichtungen eingehalten werden.

Art. 5 Fachliche Aufsicht über den Betrieb

1Die fachtechnisch verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher.

2Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der hergestellten Arzneimittel und stellt die Einhaltung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen sicher.

3Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.

4Sie stellt ihre Stellvertretung durch Fachleute ausreichender Qualifikation sicher.

5Stellt der Betrieb seine Geschäftstätigkeit ein oder ist unmittelbar von deren Einstellung auszugehen, muss die fachtechnisch verantwortliche Person diesen Sachverhalt der Swissmedic unverzüglich melden.

6Die fachtechnisch verantwortliche Person darf nicht in einem Aufsichtsgremium des Betriebs Einsitz nehmen und muss unabhängig von der Geschäftsleitung über die Freigabe oder Zurückweisung von Chargen entscheiden.

7Sofern Umfang und Art des Betriebs die Ausübung dieser Tätigkeit im Teilzeitver- hältnis zulassen, sind die Verantwortlichkeiten schriftlich zu regeln und die mini- male Präsenzzeit festzulegen.

Art. 6 Persönliche Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche

Person

1Die fachtechnisch verantwortliche Person muss über die notwendige Sachkenntnis verfügen und vertrauenswürdig sein. Zudem muss sie folgende berufliche Anforderungen erfüllen: