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Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 6 Seiten
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Tierseuchengesetz (TSG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19661 wird wie folgt geändert:
Art. 7a Identitas AG
1Der Bund beteiligt sich zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit an der Identitas AG.
2Er hält die Mehrheit am Kapital der Identitas AG. Er ist durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Verwaltungsrat vertreten.
3Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest.
4Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
5Die Identitas AG betreibt zur Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit ein Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrsdatenbank).
6Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere, zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittel und Heilmittel erforderliche Aufgaben übertragen, die in einem engen Zusammenhang mit der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit stehen. Er regelt die Kostentragung.
7Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewie-
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1 SR 916.40
2017–......